Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Impfung und Ausrottung der Kindsblattern-Pest nach Kräften 
mitzuwirken, bei jeder öffentlichen Impfung ihres Bezirkes 
gegenwärtig zu sein, für die genaue Führung der Impftabelle 
zu wachen, und für die Richtigkeit derselben sich jedesmal zu 
unterzeichnen; von den durch die Aerzte gefertigten und ihnen 
übergebenen Impftabellen Abschriften ad acta zu nehmen, die 
Tabelle selbst mit jedem Quartale an die betreffende Landes- 
direktion einzuschicken, und endlich dafür zu sorgen, daß die von 
den Aerzten als Beweise der vollzogenen Impfung ausgestellten 
Impfungsscheine bei der Aufnahme in die Schulen, bei der 
Annahme in eine Lehre, bei dem sogenannten Freisprechen, 
Meisterwerden und Heirathen und so weiter, in Zukunft jeder- 
zeit nachgewiesen werden. 
Auch haben dieselben, wenn Impfungsscheine zu Verlust 
gegangen, aus der bei ihnen hinterlegten Tabelle eine beglaubte 
Abschrift unentgeltlich auszufertigten. 
Sollten an einem Orte Kindsblattern erscheinen, so haben 
dieselben nach gemachter Anzeige, mit Benehmung des Land- 
gerichtsarztes oder Stadtphysikus, sogleich vorschriftsmäßig da- 
gegen zu verfahren. 
Die Pfarrer und Seelsorger haben dem geeigneten Arzte 
die Listen der impfungsfähigen Subjekte ihres Kirchenspiels 
jederzeit sogleich unweigerlich zu übergeben; den zur Schutz- 
pocken= Impfung festgesetzten Tag, so wie den dazu bestimmten 
Ort mehrmalen von den Kirchenkanzeln, und auf die sonst ge- 
wöhnlichen Arten zu verkünden, und daß Wir dieses Geschäft 
mit der einer so großen Wohlthat für das Menschengeschlecht 
gebührenden Feierlichkeit behandelt wissen wollen, durch ange- 
messene Reden und Vorträge ihrer Gemeinden mit Unserer 
landesväterlichen Absicht bei der Allgemeinmachung der Schutz- 
pocken-Impfung bekannt zu machen; bei den Impfungen in 
ihren Distrikten persönlich gegenwärtig zu sein, und die Tabellen 
ebenfalls zu unterzeichnen. 
S. 7. 
Damit die Stadtphysiker und Landgerichtsärzte zu jeder 
Zeit mit frischem und ächtem Impfstoffe versehen sein können, 
befehlen Wir ferner: daß der in der Hauptstadt einer jeden 
Unserer Provinzen bereits aufgestellte Impfarzt (für jede 
Provinz muß ein solcher bestehen) immer mit frischem und 
ächtem Impfstoffe versehen sein soll, der den übrigen Aerzten 
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