453
für nothwendig, die letzteren dahin zu schärfen, daß der Vater,
Pflegevater oder Vormünder eines Kindes, welches von den
Kindsblattern nach Verlaufe des zur Schutzpocken= Impfung
festgesetzten Termines befallen wird, sogleich nach geschehener
Anzeige, welche jedem davon Kenntniß habenden ärztlichen oder
wundärztlichen Individuum hiemit zur besondern Pflicht ge-
macht wird, und nach der von dem Physikus erhobenen That-
sache von seiner Gerichtsbehörde auf eigene Kosten auf 3 bis
6 Tage ins Gefängniß gesetzt und zur Warnung öffentlich be-
kannt gemacht werde.
Das Haus, worin ein Blatternkranker liegt, soll, wenn
derselbe nicht gleich im Anfange der Krankheit in eine dazu
geeignete Anstalt gebracht und daselbst gehörig isolirt werden
kann, jedesmal ohne Ausnahme, selbst wenn es Fremde oder
durch Unsere Staaten Reisende betrifft, von der Ortspolizei
als das Haus eines an der Pest Erkrankten behandelt, alle
Gemeinschaft mit demselben möglichst aufgehoben, auch nach
dem Verlaufe der Krankheit noch einer vier Wochen langen
Quarantän unterworfen, und überhaupt alle jene Maßregeln
getroffen werden, welche gegen die Verbreitung dieser pestartigen
Krankheit erforderlich sind.
Uebrigens erinnern Wir noch, daß es in Unseren Staaten
ohne alle Ausnahme und bei einer den Umständen angemessenen
unvermeidlichen Criminalstrafe (vide Cod. juris bav. crim.
pars I. Cap. IX. S. 7.) verboten bleibt, die Kindsblattern zu
impfen, oder zu ihrer Einführung und Verbreitung, auf welche
Art es immer sei, thätig zu sein.
§. 10.
Da es schließlich die Wichtigkeit des Gegenstandes erheischt,
daß Unseren Allerhöchsten Verordnungen durchaus so genau,
als nur möglich ist, nachgekommen werde; so ermahnen Wir
die sämmtlichen zur Impfung in Zukunft allein berechtigten
Aerzte, sowohl was das Impfungsgeschäft und die nach der
Instruktion am achten bis zehnten Tage nöthige Untersuchung
des Erfolges der Impfung oder Controlle, dann die Fertigung
der Impftabellen und Ausstellung der Impfscheine betrifft, als
auch in den zur Ausnahme von der Impfung auszustellenden
Attestaten möglichst genau und gewissenhaft zu verfahren; in-
dem Wir einen jeden, der nach genauer Untersuchung einer
Fahrläßigkeit oder Unkunde überwiesen würde, falls ein bereits