Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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für nothwendig, die letzteren dahin zu schärfen, daß der Vater, 
Pflegevater oder Vormünder eines Kindes, welches von den 
Kindsblattern nach Verlaufe des zur Schutzpocken= Impfung 
festgesetzten Termines befallen wird, sogleich nach geschehener 
Anzeige, welche jedem davon Kenntniß habenden ärztlichen oder 
wundärztlichen Individuum hiemit zur besondern Pflicht ge- 
macht wird, und nach der von dem Physikus erhobenen That- 
sache von seiner Gerichtsbehörde auf eigene Kosten auf 3 bis 
6 Tage ins Gefängniß gesetzt und zur Warnung öffentlich be- 
kannt gemacht werde. 
Das Haus, worin ein Blatternkranker liegt, soll, wenn 
derselbe nicht gleich im Anfange der Krankheit in eine dazu 
geeignete Anstalt gebracht und daselbst gehörig isolirt werden 
kann, jedesmal ohne Ausnahme, selbst wenn es Fremde oder 
durch Unsere Staaten Reisende betrifft, von der Ortspolizei 
als das Haus eines an der Pest Erkrankten behandelt, alle 
Gemeinschaft mit demselben möglichst aufgehoben, auch nach 
dem Verlaufe der Krankheit noch einer vier Wochen langen 
Quarantän unterworfen, und überhaupt alle jene Maßregeln 
getroffen werden, welche gegen die Verbreitung dieser pestartigen 
Krankheit erforderlich sind. 
Uebrigens erinnern Wir noch, daß es in Unseren Staaten 
ohne alle Ausnahme und bei einer den Umständen angemessenen 
unvermeidlichen Criminalstrafe (vide Cod. juris bav. crim. 
pars I. Cap. IX. S. 7.) verboten bleibt, die Kindsblattern zu 
impfen, oder zu ihrer Einführung und Verbreitung, auf welche 
Art es immer sei, thätig zu sein. 
§. 10. 
Da es schließlich die Wichtigkeit des Gegenstandes erheischt, 
daß Unseren Allerhöchsten Verordnungen durchaus so genau, 
als nur möglich ist, nachgekommen werde; so ermahnen Wir 
die sämmtlichen zur Impfung in Zukunft allein berechtigten 
Aerzte, sowohl was das Impfungsgeschäft und die nach der 
Instruktion am achten bis zehnten Tage nöthige Untersuchung 
des Erfolges der Impfung oder Controlle, dann die Fertigung 
der Impftabellen und Ausstellung der Impfscheine betrifft, als 
auch in den zur Ausnahme von der Impfung auszustellenden 
Attestaten möglichst genau und gewissenhaft zu verfahren; in- 
dem Wir einen jeden, der nach genauer Untersuchung einer 
Fahrläßigkeit oder Unkunde überwiesen würde, falls ein bereits
	        
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