Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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jährlich herzustellenden Verzeichnisse aller Impfpflichtigen eines 
jeden Bezirkes vollzogen. Diese Verzeichnisse sind spätestens 
in dem Monate März eines jeden Jahres nach den diesfalls 
ertheilten Instruktionen von den Pfarrern anzulegen, und von 
den Gerichtsärzten zu ergänzen. 
§. 9. 
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung 
in jedem Impfbezirke vorgenommen werden soll, ist nach vor- 
läufigem Benehmen mit dem Gerichtsarzte von der Polizeibe- 
hörde zu bestimmen, und nebst dem Orte und der Stunde der 
Impfung wenigstens acht Tage vorher in allen Ortschaften 
des Bezirkes durch die Gemeindebehörden zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
8. 10. 
An dem festgesetzten Tage ist die Impfung im Beisein 
des zuständigen Polizeibeamten nach der diesfalls ertheilten 
Instruktion vorzunehmen, die Untersuchung des Erfolges aber 
hat am achten Tage nach der Impfung statt zu finden, und 
ist zwischen dem 26. und 32. Tage nach der Impfung zu 
wiederholen. 
Der Gerichtsarzt hat bei der Vornahme der Impfung und 
bei der ersten Controlle jedesmal den Erschienenen den Tag 
bekannt zu machen, an welchem sich dieselben wieder einzu- 
finden haben. 
Erst mit der doppelten Controlle ist die Impfung für 
vollendet, und die aus der Impfpflicht hervorgehende Verbind- 
lichkeit für erfüllt zu achten, sofern Form und Verlauf der 
Schutzpocken regelmäßig waren, wie sie in der Instruktion be- 
zeichnet sind. 
8. 11. 
Der Gerichtsarzt hat die zweifache Controlle an der Impf- 
station im Beisein des zuständigen Polizeibeamten zu vollziehen, 
und das Ergebniß sorgfältig aufzunehmen. 
§. 12. 
Nach beendigter zweiten Controlle sind durch den Gerichts- 
arzt an diejenigen Impflinge, welche die gänzliche Befreiung 
von der Impfpflicht durch Erfüllung der vorgeschriebenen Be- 
dingungen (§. 4.) erlangt haben, die Impfzeugnisse unverweilt 
unter polizeilicher Controlle auszustellen — die übrigen Impf-
	        
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