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pflichtigen aber zu der ordentlichen öffentlichen Impfung der
nächstfolgenden Jahre zu verweisen.
§. 13.
Nach Ablauf der festgesetzten Impfzeit hat der Gerichts-
arzt einen umfassenden Bericht über das Ergebniß der Impfung
an die oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbezirkes zu er-
statten, gleichmäßig aber das Verzeichniß derjenigen Impf-
pflichtigen, welche die in dem §. 3. bezeichnete Verbindlichkeit
nicht erfüllt haben, herzustellen, und der Polizeibehörde zu über-
geben, damit diese ohne Verzug die gesetzlichen, Einschreitungen
gegen die Straffälligen einleite.
8. 14.
Die Befugniß, Privatimpfungen vorzunehmen, steht allen
zur Praxis berechtigten Aerzten zu.
Dieselben sind verpflichtet,
1) über die vorgenommenen Privatimpfungen besondere
Verzeichnisse nach den diesfalls ertheilten Vorschriften zu führen,
und diese jährlich an dem Schluße der ordentlichen öffentlichen
Impfung dem Gerichtsarzte zur Einsicht und Vergleichung mit
den eingelieferten Privat-Impfungszeugnissen gegen Zurückgabe
vorzulegen;
2) über jede mit oder ohne Erfolg vorgenommene Privat-
impfung den Eltern, Pflege-Eltern oder Vormündern der
Imppfpflichtigen ein bei der ordentlichen öffentlichen Impfung
nach §. 3. der gegenwärtigen Verordnung vorzulegendes und
dem Gerichtsarzte zu übergebendes Zeugniß auszustellen.
§. 15.
Außerordentliche öffentliche Impfungen finden statt, so oft
an einem Orte die natürlichen Blattern oder die Varioloiden
ausbrechen.
§. 16.
Impfpflichtig sind in diesem Falle (§. 15.) alle Kinder
eines jeden Alters, und daher auch die im Laufe des Jahres
selbst Gebornen, sofern denselben weder eine gänzliche —
noch eine zeitliche Befreiung nach den Bestimmungen des
§. 4. zukommt.
S. 17.
Jeder, in dessen Hause oder Wohnung die natürlichen
Blattern oder die Varioloiden sich zeigen, hat unverweilt der