Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Obrigkeit die Anzeige zu machen, und diese einen zur Praxis 
berechtigten Arzt in das Haus abzuordnen. 
§. 18. 
Auf erhaltene Anzeige ist durch die Polizeibehörde in Be- 
nehmen mit dem Gerichtsarzte ohne Aufschub eine allgemeine 
außerordentliche Impfung zu veranstalten und hiebei nach den 
für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu verfahren. 
S. 19. 
Gleichzeitig ist auf Antrag des abgeordneten Arztes ent- 
weder der von der Blatternkrankheit Befallene in eine eigene 
abgesonderte Anstalt zu überbringen, oder es sind zur mög- 
lichsten Aufhebung jeder Gemeinschaft mit der Wohnung, in 
welcher sich derselbe befindet, alle bei gefährlichen Epidemien 
erforderlichen Maßregeln anzuordnen, und so lange die Gefahr 
der Ansteckung nicht gänzlich beseitigt ist, fortzusetzen. 
§. 20. 
Keinem Kinde ist ohne die Beibringung des vorschrifts- 
mäßigen Zeugnisses die Aufnahme in irgend eine Schulunter- 
richts= oder Erziehungsanstalt zu bewilligen. 
§. 21. 
Zu der Giltigkeit eines Impfzeugnisses wird erfordert, 
daß dasselbe von dem Gerichtsarzt nach dem unter Ziff. I. 
anliegenden Formulare ausgefertigt und von ihm unter- 
schrieben werde. 
8. 22. 
Den in den bestehenden Verordnungen bestimmten Strafen 
unterliegen: 
1) Eltern, Pflege-Eltern oder Vormünder, welche den in 
der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften zu- 
widerhandeln; 
2) wer bei dem Ausbruche der Blatternkrankheit die in 
dem §. 17. der gegenwärtigen Verordnung gegebene Vorschrift 
vernachläßigt, orer die gegen die weitere Ansteckung getroffenen 
Vorkehrungen auf irgend eine Weise verletzt; 
3) Vorsteher von Schulen, Unterrichts= oder Erziehungs- 
anstalten, welche die in dem §. 20. der gegenwärtigen Ver- 
ordnung gegebene Vorschrift übertreten; 
4) Aerzte, welche die denselben bei Privatimpfungen und 
bei dem Ausbruche von Blatternkrankheiten obliegenden Ver- 
bindlichkeiten vernachläßigen.
	        
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