Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

460 
  
gesetzbuches behalten jedoch die in den dermal bestehenden Ver- 
ordnungen enthaltenen Strafbestimmungen noch ihre Giltigkeit. 
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge 
beauftragt. 
München, den 22. Dezember 1830. 
Beilage I. a. 
Schutzpocken -Impfungsschein. 
A. 
Der unterfertigte Gerichtsarzt des k. Landgerichts (Fürstl. 
Herrschaftsgerichts) N. beurkundet hiermit auf dem Grunde 
der Impfliste des Bezirkes N. N. vom Jahre 1830 Ziff. 42, 
daß N. N. geboren zu N. N. den 17. Dezember 1829 bei der 
ordentlichen (außerordentlichen) öffentlichen Schutzpocken-Impfung 
zu N. N. den 22. April 1830 geimpft worden und daß gemäß 
der am 2. und 22. Mai 1830 vorgenommenen Controlle die 
Impfung von unzweifelhaftem Erfolge gewesen sei. 
Gegeben zu N. N. den ten Mai 1830. 
(L. S.) N. N. 
Gerichtsarzt. 
B. 
Der unterfertigte Gerichtsarzt des k. Landgerichts N. N. 
beurkundet hiemit auf dem Grunde der Impfliste des Bezirkes 
N. N. vom Jahre 1830. Ziff. 43., daß N. N. geboren zu 
N. N. den 10. Juni 1829 laut beigebrachten beglaubigten 
Zeugnisses von dem praktischen Arzte N. N. zu N. N. den 
13. März 1830 mit Schutzpocken geimpft worden, und daß 
diese Impfung nach eben diesem Zeugnisse, gemäß der am 
26. März und 13. April 1830 vorgenommenen Controlle, mit 
unzweifelhaftem Erfolge begleitet gewesen sei. 
Gegeben zu N. N. den ten Mai 1830. 
(L. S.) N. N. 
Gerichtsarzt. 
C. 
Der unterfertigte Gerichtsarzt des k. Landgerichts N. N. 
beurkundet hiemit auf dem Grunde der Impflisten des Bezirkes 
N. N. von den Jahren 1830, 1831, 1832, 1833, 1834 und 
1835, daß N. N. geboren zu N. N. den 10. Mai 1830, bei 
der ordentlichen (außerordentlichen) öffentlichen Schutzpocken- 
Impfung zu N. N. den 13. April 1831 u. s. w. geimpft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.