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gesetzbuches behalten jedoch die in den dermal bestehenden Ver-
ordnungen enthaltenen Strafbestimmungen noch ihre Giltigkeit.
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge
beauftragt.
München, den 22. Dezember 1830.
Beilage I. a.
Schutzpocken -Impfungsschein.
A.
Der unterfertigte Gerichtsarzt des k. Landgerichts (Fürstl.
Herrschaftsgerichts) N. beurkundet hiermit auf dem Grunde
der Impfliste des Bezirkes N. N. vom Jahre 1830 Ziff. 42,
daß N. N. geboren zu N. N. den 17. Dezember 1829 bei der
ordentlichen (außerordentlichen) öffentlichen Schutzpocken-Impfung
zu N. N. den 22. April 1830 geimpft worden und daß gemäß
der am 2. und 22. Mai 1830 vorgenommenen Controlle die
Impfung von unzweifelhaftem Erfolge gewesen sei.
Gegeben zu N. N. den ten Mai 1830.
(L. S.) N. N.
Gerichtsarzt.
B.
Der unterfertigte Gerichtsarzt des k. Landgerichts N. N.
beurkundet hiemit auf dem Grunde der Impfliste des Bezirkes
N. N. vom Jahre 1830. Ziff. 43., daß N. N. geboren zu
N. N. den 10. Juni 1829 laut beigebrachten beglaubigten
Zeugnisses von dem praktischen Arzte N. N. zu N. N. den
13. März 1830 mit Schutzpocken geimpft worden, und daß
diese Impfung nach eben diesem Zeugnisse, gemäß der am
26. März und 13. April 1830 vorgenommenen Controlle, mit
unzweifelhaftem Erfolge begleitet gewesen sei.
Gegeben zu N. N. den ten Mai 1830.
(L. S.) N. N.
Gerichtsarzt.
C.
Der unterfertigte Gerichtsarzt des k. Landgerichts N. N.
beurkundet hiemit auf dem Grunde der Impflisten des Bezirkes
N. N. von den Jahren 1830, 1831, 1832, 1833, 1834 und
1835, daß N. N. geboren zu N. N. den 10. Mai 1830, bei
der ordentlichen (außerordentlichen) öffentlichen Schutzpocken-
Impfung zu N. N. den 13. April 1831 u. s. w. geimpft