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unter welchem das impflichtige Kind in der Liste des Vorjahres
vorkommt, genau anzugeben und diese Angabe bei solchen
Kindern, welche mehrere Jahre hindurch zur Impfung des
nächstfolgenden hingewiesen wurden, auf die Listen aller dieser
Jahre. zu erstrecken.
8. 4.
Die ergänzten Listen übergibt der Gerichtsarzt spätestens
bis zum 15. März der Polizeibehörde, welche dieselben sodann
zu revidiren und zu berichtigen, hiernach aber mit Hinweg—
lassung der Gestorbenen und aus dem Gemeindebezirke Aus—
gewanderten, für jeden Impfbezirk nach alphabetischer Ordnung
der Gemeinden, Ortschaften und Impfpflichtigen, eine vollständige
Impftabelle nach dem unter Ziffer 2. beigefügten Formulare
anzulegen und darin die Columnen 1 bis 8 auszufüllen hat.
S. 5.
Diese Impftabellen sind vor dem Ablaufe des Monats
März von der Polizeibehörde dem Gerichtsarzte zuzustellen,
damit auf dem Grunde derselben die ordentliche öffentliche
Impfung vollzogen werde.
8. 6.
An den Impfungs= und den Controlltagen hat der Ge-
richtsarzt in die Hauptcolumnen 10, 11 und 12. und in die
Unterabtheilungen derselben das Geeignete einzutragen und ins-
besondere bei 10 Hauptabtheilung B., dann bei 11 Hauptab-
theilung B. das Datum des übergebenen Zeugnisses und
den Namen des ausstellenden Polizeibeamten und Arztes genau
anzugeben.
Diese Zeugnisse sind der Tabelle als Beilage zu adnumeriren
und anzufügen. Bei den ohne Erfolg Geimpften ist in der
13. Columne unter den Anmerkungen die Art der Abweichung
in Form und Verlauf kurz vorzutragen.
S. 7.
Die einzelnen Impftabellen sind nach beendigter zweifacher
Controlle von dem Gerichtsarzte und dem Polizeibeamten des
Impfbezirkes (in Städten und Märkten mit Magistraten von
den Commissarien derselben) auf der linken Seite zu unterzeichnen.
§. 8.
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei Herstellung der
Impflisten für außerordentliche öffentliche Impfungen analoge
Anwendung.