Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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unter welchem das impflichtige Kind in der Liste des Vorjahres 
vorkommt, genau anzugeben und diese Angabe bei solchen 
Kindern, welche mehrere Jahre hindurch zur Impfung des 
nächstfolgenden hingewiesen wurden, auf die Listen aller dieser 
Jahre. zu erstrecken. 
8. 4. 
Die ergänzten Listen übergibt der Gerichtsarzt spätestens 
bis zum 15. März der Polizeibehörde, welche dieselben sodann 
zu revidiren und zu berichtigen, hiernach aber mit Hinweg— 
lassung der Gestorbenen und aus dem Gemeindebezirke Aus— 
gewanderten, für jeden Impfbezirk nach alphabetischer Ordnung 
der Gemeinden, Ortschaften und Impfpflichtigen, eine vollständige 
Impftabelle nach dem unter Ziffer 2. beigefügten Formulare 
anzulegen und darin die Columnen 1 bis 8 auszufüllen hat. 
S. 5. 
Diese Impftabellen sind vor dem Ablaufe des Monats 
März von der Polizeibehörde dem Gerichtsarzte zuzustellen, 
damit auf dem Grunde derselben die ordentliche öffentliche 
Impfung vollzogen werde. 
8. 6. 
An den Impfungs= und den Controlltagen hat der Ge- 
richtsarzt in die Hauptcolumnen 10, 11 und 12. und in die 
Unterabtheilungen derselben das Geeignete einzutragen und ins- 
besondere bei 10 Hauptabtheilung B., dann bei 11 Hauptab- 
theilung B. das Datum des übergebenen Zeugnisses und 
den Namen des ausstellenden Polizeibeamten und Arztes genau 
anzugeben. 
Diese Zeugnisse sind der Tabelle als Beilage zu adnumeriren 
und anzufügen. Bei den ohne Erfolg Geimpften ist in der 
13. Columne unter den Anmerkungen die Art der Abweichung 
in Form und Verlauf kurz vorzutragen. 
S. 7. 
Die einzelnen Impftabellen sind nach beendigter zweifacher 
Controlle von dem Gerichtsarzte und dem Polizeibeamten des 
Impfbezirkes (in Städten und Märkten mit Magistraten von 
den Commissarien derselben) auf der linken Seite zu unterzeichnen. 
§. 8. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei Herstellung der 
Impflisten für außerordentliche öffentliche Impfungen analoge 
Anwendung.
	        
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