Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die zur Vornahme von Privatimpfungen berechtigten Aerzte 
haben darüber ein tabellarisches Verzeichniß zu führen, in welchem 
1) die fortlaufende Zahl der Geimpften, 
2) der Name des Gemeindebezirkes, 
3) der Name der Ortschaft, 
4) der Familien= und Taufname des Geimpften, 
5) der Name und Stand des Vaters oder der Mutter, 
dann der Pflege-Eltern oder des Vormundes, 
6) Tag, Jahr und Ort der Geburt des Geimpften, 
7) das Resultat der Impfung, ob nämlich mit oder ohne 
Erfolg, geimpft worden? 
genau anzugeben und bei Kindern, welche früher schon ein- 
oder mehrere Male geimpft worden sind, Tag und Jahr 
mit Bezugnahme auf die entsprechende Ziffer der älteren 
Listen anzuführen, bei den ohne Erfolg gebliebenen Impfungen 
aber die Art der Abweichung in Form und Verlauf zu be- 
schreiben ist. 
II. Von der Herbeischaffung des Impfstoffes. 
8. 10. 
Die Gerichtsärzte in Kreis- und andern größern Städten 
werden stets frischen Impfstoff dadurch zu erhalten suchen, daß 
sie die Impfung von Arm zu Arm das ganze Jahr, wo mög- 
lich ununterbrochen fortsetzen, was am leichtesten mit Benützung 
der Gebäranstalten und Findelhäuser geschehen kann. 
Nur vom 6. bis 8. längstens 9. Tage nach der Impfung, 
nur von gesunden Kindern und nur aus regelmäßigen, nicht 
aufgekratzten oder gequetschten Pusteln ist der Impfstoff zur 
Fortpflanzung zu wählen. #1 
Trocknen Impfstoff erhält man auf folgende Weise: 
1) Es wird die aus der geöffneten Pustel fließende Lomphe 
mittelst einer Lanzette oder eines Haarpinsels aufgefaßt, dann 
auf eine glatt geschliffene, ganz platte, oder in der Mitte aus- 
gehöhlte 1 Zoll lange und breite Glasplatte aufgetragen und im 
Schatten oder bei gelinder Ofenwärme schnell getrocknet, auf 
diese Glasplatte drückt man dann eine zweite genau anzu- 
schließende, verklebt beide genau mit weißem Wachs, umwickelt 
sie mit Papier und bewahrt sie an einem mäßig kühlen, trockenen 
oder schattigen Orte; oder
	        
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