Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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2) der Impfstoff wird mit einer Impfnadel, welche in 
einem Büchschen befestigt ist, aufgefaßt, die Büchse durch 
Wachs geschlossen, und dann wie die Glasplatte aufbewahrt. 
3) Auch in Federspulen und Glasröhren kann der Stoff 
aufbewahrt werden. 
Der trockene Impfstoff erhält aber seine Wirksamkeit in 
der Regel nur zwei, selten 6—8 Wochen. 
§. 12. 
Die Gerichtsärzte in kleineren Orten haben, um Stoff für 
die allgemeine von Arm zu Arm vorzunehmende Impfung zu 
gewinnen, 14—21 Tage vor dem Beginnen derselben an 
mehreren Kindern Vorimpfungen mit frischem oder trockenem 
Stoffe zu veranstalten. 
Gerichtsärzte in der Nähe größerer Städte sollen, wo 
möglich, von einem geimpften Kinde in der Stadt ein Kind 
ihres Bezirkes impfen, und von diesem die Impfung von Arm 
zu Arm fortsetzen. 
Gerichtsärzte, welche nicht auf die eben genannte Weise 
frischen Impfstoff erhalten, bedienen sich des getrockneten, 
den sie aus einer der größern Städte, und nöthigenfalls vom 
Centralimpfarzt in München zwischen Glasplatten oder in 
Büchschen unentgeltlich beziehen können. 
§. 13. 
Zeigen sich die Schutzpocken an einer gesunden Kuh, so 
sind mit der reifen Lymphe derselben, auch außer der Zeit der 
allgemeinen Impfung, so viele Kinder als möglich zu impfen, 
und diese Impfungen von Arm zu Arm, wenn es geschehen 
kann, bis zur allgemeinen Impfung fortzusetzen. 
Von so geimpften Kindern sollen auch die benachbarten 
Gerichtsärzte ihren Impfstoff entnehmen. 
Die treffende Kreisregierung ist davon jederzeit schleunig 
in Kenntniß zu setzen. 
III. Vom dem ärztlichen Verfahren bei und nach 
der Impfung. 
§. 14. 
Die Spitze einer gewöhnlichen Lanzette, oder einer eigens 
dazu verfertigten platten Impfnadel von Stahl oder Elfenbein 
wird in den wulstigen Rand, nie aber in die Mitte der 
Mutterpustel, eine halbe bis eine Linie tief eingesenkt, und auf 
Med.-Verordn. 2. Bd. 30
	        
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