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c. Wenn ein geimpftes, bei der zweiten Controlle nicht
erschienenes Kind im nächsten Jahre die charakteristischen Impf-
narben an sich trägt, so ist keine fernere Impfung nöthig.
d. Den im §. 23. Nr. 2. der Impfverordnung berührten
Generalconspect hat nur die Kreisregierung anzufertigen und
hieher einzusenden.
e. Die Beschränkung der Impfgebühr auf acht Kreuzer gilt
nur für die Städte und Märkte, in denen der Pphsikus wohnt.
Die Königl. Regierung hat hienach das weiter Geeignete
zu verfügen.
München, den 12. März 1831.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Obermainkreises, also ergangen.
Mittheilung hievon an die übrigen Kreisregierungen diesseits des
Rheins zur Wissenschaft und Nachachtung bei ähnlichen Anfragen, mit
dem Auftrage wegen der unter Nr. 3. lit. a. bemerkten Berichtigung
das Geeignete zu verfügen.
Nr. 4873. §S. 205.
Ministerial-Entschließung vom 31. März 1831, die Impfung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der Königl. Regierung des Obermainkreises, Kammer des
Innern, wird auf ihren Bericht vom 24. März l. J. Folgendes
erwiedert:
1) Es ist gegen die deutliche Vorschrift des ersten
Paragraphen der Impfordnung, daß die im Januar, Februar
und März des Jahres 1831 Gebornen in eben diesem Jahre
schon als impfpflichtig behandelt werden.
2) Ueber die freiwillig zur Impfung gebrachten nicht
impfpflichtigen Kinder wird anhangsweise eine besondere
Tabelle angelegt.
3) Die nicht impfpflichtigen Kinder dürfen, wenn nicht die
ächten oder modificirten Pocken (Varioliden) herrschen, nicht
zur ordentlichen öffentlichen Impfung vorgeladen werden.
4) Wenn über die nicht impfpflichtigen Kinder, die gleich-
wohl zur Impfung sich stellen, nicht alle geforderten Documente
vorhanden sind; so wird diese der Impfarzt im nächsten Jahre,
in welchem die im vorigen Jahre Geimpften nicht Pflichtigen
ohnehin wieder conscribirt werden, nachträglich ergänzen.