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5) Die bezüglich auf die Sieglung der Impfscheine er-
hobenen Anstände werden alle beseitigt, wenn der Impfarzt eine
hinreichende Menge vorläufig zu Hause gesiegelter Impfscheine
mit sich nimmt.
München, den 31. März 1831.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen
Nr. 13,086. 8. æos6.
Allerhöchste Verordnung vom 23. Juli 1832, die Schutzpocken-
Impfung betr.
C. S.
Die frühere Impfverordnung vom 26. August 1807 ver-
pflichtete die Distriktspolizei-Behörden zu steter Anwesenheit
bei jeder öffentlichen Impfung ihres Bezirkes. Auch Unsere
Verordnung vom 22. Dezember 1830 hielt die Pflichten des
zuständigen Polizeibeamten zu persönlicher Leitung des Impf-
geschäftes aufrecht.
Da Wir jedoch aus amtlichen Berichten die Bereitwillig-
keit der Eltern zur Impfung und die Thatsache entnehmen, daß
die ehemalige Abneigung gegen das Impfen einer besseren
Ueberzeugung vollkommen gewichen ist, und da Wir den Vor-
ständen Unserer äußern Behörden, namentlich den vielfach in
Anspruch genommenen Landrichtern gerne jede mit dem Dienste
vereinbare Erleichterung gewähren; so modificiren Wir jene
frühere Anordnung hiemit, wie folgt:
l
Die persönliche Anwesenheit der Amtsvorstände bei dem
Impfgeschäft soll in Zukunft nur dort statt finden, wo aus
irgend einem Grunde eine Widersetzlichkeit der Pflichtigen, oder
ein Nichterscheinen derselben mit Grund zu erwarten steht.
II.
Wo solche Widersetzlichkeit oder solches Nichterscheinen
nicht zu befürchten ist, genügt die Anwesenheit des Gemeinde-
vorstandes.
II.
In letzteren Fällen ist übrigens stets zur Disposition des
Gerichtsarztes der Gerichtsdiener oder ein uniformirter Gehilfe
zu stellen, welcher gleichzeitig mit dem Arzte selbst in jeder