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Ministerial-Entschließung vom 14. Juni 1830, die Bezüge der
Gerichtsärzte für die Vornahme der Revaccination betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht vom 31. Januar d. J., die Bezüge der
Gerichtsärzte für die Vornahme der Revaccination betreffend,
wird der Königl. Regierung des Isarkreises, Kammer des
Innern, erwiedert, daß den Gerichtsärzten für die Vornahme der
Revaccination weder eine Diätenforderung an das Aerar, noch
ein Anspruch an die Gemeinden zugestanden werden könne, da
die Revaccination als ein allgemeines Sicherheitsmittel zur
Verhütung weiterer Verbreitung der Blatternpest anzusehen ist
und die Gerichtsärzte gegen die bewilligte Besoldung alle
Reisen in Epidemien 2c. und überhaupt die ganze Ausübung der
Medicina forensis nach den bestehenden Verordnungen vom
28. Oktober 1805, §. 2. und 6. Oktober 1809, §. 9. (Reg.-Bl. 1803,
S. 912 fgl. und 1809, S. 1823) unentgeltlich zu verrichten
verbunden sind.
Denselben bleibt dagegen überlassen, von denjenigen, welche
sich freiwillig revacciniren lassen, eine mäßige allenfalls nach
der Verordnung vom 19. April 1821 zu bemessende Remune-
ration zu erheben, sofern dieselben nicht zu den Armen gehören,
für welch letztere auch an den Armenfond eine Anforderung
nicht statt findet.
München, den 14. Juni 1830.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Ministerial-Entschließung vom 16. Juli 1830, die Bezüge der
Gerichtsärzte für die Vornahme der Revaccination betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der Kgl. Regierung wird anliegend die unterm 14. Juni l. J.
in Betreff der Bezüge der Gerichtsärzte für die Vornahme der
Revaccination an die Kgl. Regierung des Isarkreises erlassene
Entschließung zur Wissenschaft und gleichmäßigen Nachachtung
mitgetheilt.
München, den 16. Juli 1830.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierungen des Unterdonau-, Regen-, Rezat-, Obermain-,
Untermain= und Oberdonau-Kreises, also ergangen.