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dieser erhaltenen Lymphe angestellten, wohl gelungenen Impfungen,
übereinstimmen.
Wenn indessen nach ärztlichen Erfahrungen die ächte Kuh—
pockenlymphe allein dem Menschen durch die Impfung eine
feste und unbessegbare Schutzkraft gegen die Menschenblatrern
gewähren soll, so möchte es räthlich sein, von Zeit zu Zeit zur
Erhaltung einer frischen Lymphe dergleichen Impfungen an
Kühen vorzunehmen, und zu diesem Zwecke die Besitzer von
Kühen, welche sich hiezu vorzüglich eignen, durch zu versprechende
Belohnungen aufzufordern.
2c. 2.
S. 20%
Allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1852, die Schutzpocken-
Impfung betr.
M. II. K.
Unfere allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1830,
die Schutzpocken = Impfung betreffend, hat sich seit ihrem mehr
als 20jährigen Bestehen im Königreiche Bayern eben so praktisch
als wohlthätig bewährt. Nur in einigen Punkten ist nach den
bisherigen Erfahrungen eine Abänderung nöthig.
Wir finden Uns daher bewogen, die 88. 1, 4 und 5
Unserer allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830 durch
nachstehende Bestimmungen zu ersetzen.
1
Mit dem 1. Mai eines jeden Jahres werden sämmtliche,
in dem zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre gebornen Kinder
impfpflichtig und sind demzufolge im Laufe des Jahres der
Schutzpockenimpfung zu unterwerfen.
Es sind jedoch auch die im laufenden Jahre selbst Gebornen
auf freiwilliges Anmelden keineswegs von der Impfung auszu-
schließen, jedoch sollen Kinder unter 3 Monaten, außer es wäre
Gefahr auf Verzug, nicht geimpft werden.
Bei dem Ausbruche der natürlichen Blattern oder der
Varioliden tritt die dießfalls in dem §. 16 der Verordnung
vom 22. Dezember 1830 enthaltene besondere Bestimmung in
Wirksamkeit.
8. 4.
Die gänzliche Befreiung von der Impfpflichtigkeit tritt ein:
a) wenn das Kind mit Erfolg geimpft, oder