Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

494 
dieser erhaltenen Lymphe angestellten, wohl gelungenen Impfungen, 
übereinstimmen. 
Wenn indessen nach ärztlichen Erfahrungen die ächte Kuh— 
pockenlymphe allein dem Menschen durch die Impfung eine 
feste und unbessegbare Schutzkraft gegen die Menschenblatrern 
gewähren soll, so möchte es räthlich sein, von Zeit zu Zeit zur 
Erhaltung einer frischen Lymphe dergleichen Impfungen an 
Kühen vorzunehmen, und zu diesem Zwecke die Besitzer von 
Kühen, welche sich hiezu vorzüglich eignen, durch zu versprechende 
Belohnungen aufzufordern. 
2c. 2. 
S. 20% 
Allerhöchste Verordnung vom 17. Dezember 1852, die Schutzpocken- 
Impfung betr. 
M. II. K. 
Unfere allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1830, 
die Schutzpocken = Impfung betreffend, hat sich seit ihrem mehr 
als 20jährigen Bestehen im Königreiche Bayern eben so praktisch 
als wohlthätig bewährt. Nur in einigen Punkten ist nach den 
bisherigen Erfahrungen eine Abänderung nöthig. 
Wir finden Uns daher bewogen, die 88. 1, 4 und 5 
Unserer allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830 durch 
nachstehende Bestimmungen zu ersetzen. 
1 
Mit dem 1. Mai eines jeden Jahres werden sämmtliche, 
in dem zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre gebornen Kinder 
impfpflichtig und sind demzufolge im Laufe des Jahres der 
Schutzpockenimpfung zu unterwerfen. 
Es sind jedoch auch die im laufenden Jahre selbst Gebornen 
auf freiwilliges Anmelden keineswegs von der Impfung auszu- 
schließen, jedoch sollen Kinder unter 3 Monaten, außer es wäre 
Gefahr auf Verzug, nicht geimpft werden. 
Bei dem Ausbruche der natürlichen Blattern oder der 
Varioliden tritt die dießfalls in dem §. 16 der Verordnung 
vom 22. Dezember 1830 enthaltene besondere Bestimmung in 
Wirksamkeit. 
8. 4. 
Die gänzliche Befreiung von der Impfpflichtigkeit tritt ein: 
a) wenn das Kind mit Erfolg geimpft, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.