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Allen berechtigten Aerzten ist daher die Forderung der
Wiederimpfung in ihrer Privatpraxis nachdrücklichst zu empfehlen.
Die für Erziehungsanstalten und andere Communitäten aufge-
stellten Aerzte haben dieselbe, sobald sie verlangt wird, un-
weigerlich vorzunehmen.
In keinem Falle aber darf deßfalls ein Zwang stattfinden,
soferne nicht in Erziehungshäusern uno anderen ähnlichen
öffentlichen Anstalten bei dem Ausbruche der natürlichen
Blattern in denselben die Revaccination als eine zur Ver-
hütung weiterer Ansteckung nothwendige polizeiliche Sicherheits-
Maßregel erkannt und angeordnet werden sollte.
Außerdem sind von Zeit zu Zeit Erinnerungen, Be-
lehrungen und Bekanntmachungen ärztlicher Erfahrungen zu er-
lassen, und die Vorschriften des §. 18 der Verordnung vom
22. Dezember 1830 mit Nachdruck zu erfüllen.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat sich demnach
zu achten und das weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 22. Juli 1844.
Ministerium des Junern.
An sämmtliche Königl. Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 13,007. F. 224
Ministerial-Entschließung vom 27. Dezember 1847, Impfscheine bei
Gesuchen um Ansässigmachung und Verehelichung betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Aus Anlaß des Berichtes vom 10. Mai l. Is. wird
Folgendes eröffnet:
1) Jeder, welcher die Erfüllung der Impffpflichtigkeit durch
ein nach §. 21 der allerhöchsten Verordnung vom 22. Dezember 1830
giltiges Impfzeugniß nachweisen soll, diesen Nachweis aber wegen
wirklichen oder angeblichen Verlustes des ursprünglich ausge-
stellten Impf-Zeugnisses zu liefern nicht im Stande ist, hat
sich zur Ersetzung dieses Mangels der Revaccination zu unter-
werfen und ein Zeugniß hierüber beizubringen, und zwar auch
in dem Falle, wenn Spuren einer früheren Impfung vor-
handen sind.
2) Eine solche Revaccination kann sowohl von einem Ge-
richts= als von einem praktischen Arzte vorgenommen werden.
Die Gebühren hiefür sind dieselben, wie für die erstmalige