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Impfung; jedoch hat der die Nevaccination vornehmende Ge-
richtsarzt ebenfalls die für eine Privat = Impfung zulässigen
Gebühren anzusprechen.
3) Die Ausstellung der Zeugnisse über dergleichen Nevacci=
nationen ist denselben Förmlichkeiten unterworfen, welche für
die erstmalige Impfung vergeschrieben sind. Es darf daher
weder das Zengniß eines Privatarztes als gültiges Impfzeug-
niß im Sinne des 8§. 21 der allerhöchsten Verordnung vom
22. Dezember 1830 betrachtet werden, noch wird diese Giltigkeit
durch die bloße Contrasignirung von Seite des Gerichtsarztes
bewirkt, sendern letzterer hat entweder auf Grund der von ihm
vorgenommenen Revaccination, oder falls diese von einem
Privatarzte vorgenommen wurde, auf Grund eines beglaubigten
Zeugnisses dieses Privatarztes, ein Impfzengniß in ähnlicher
Weise auszustellen, wie im §. 21 der Verordnung vom
22. Dezember 1830 beziehungsweise in der Beilage hierzu vor-
geschrieben ist.
4) Für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses darf der
Gerichtsarzt, es mag die Wieder-Impfung von ihm selbst,
oder von einem Privatarzte vorgenommen worden sein, den
Betrag von 36 kr. fordern; dieselbe Gebühr hat auch der
Privatarzt für das von ihm zum Zwecke der Produktion bei
dem Gerichtsarzte auszustellende Zeugniß in Anspruch zu
nehmen.
Die Ministerialentschließung vom 14. September
1846, Taxen für erneuerte Ausstellung von Impfzeugnissen
betreffend, dann jene vom 6. November 1846, die Ausstellung
von Impfscheinen für verloren gegangene Scheine betreffend,
werden außer Wirksamkeit gesetzt.
München den 27. Dezember 1847.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., also ergangeu.
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen, K. d. J., zur Wissenschaft
und gleichmäßigen Nachachtung.
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