Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Impfung; jedoch hat der die Nevaccination vornehmende Ge- 
richtsarzt ebenfalls die für eine Privat = Impfung zulässigen 
Gebühren anzusprechen. 
3) Die Ausstellung der Zeugnisse über dergleichen Nevacci= 
nationen ist denselben Förmlichkeiten unterworfen, welche für 
die erstmalige Impfung vergeschrieben sind. Es darf daher 
weder das Zengniß eines Privatarztes als gültiges Impfzeug- 
niß im Sinne des 8§. 21 der allerhöchsten Verordnung vom 
22. Dezember 1830 betrachtet werden, noch wird diese Giltigkeit 
durch die bloße Contrasignirung von Seite des Gerichtsarztes 
bewirkt, sendern letzterer hat entweder auf Grund der von ihm 
vorgenommenen Revaccination, oder falls diese von einem 
Privatarzte vorgenommen wurde, auf Grund eines beglaubigten 
Zeugnisses dieses Privatarztes, ein Impfzengniß in ähnlicher 
Weise auszustellen, wie im §. 21 der Verordnung vom 
22. Dezember 1830 beziehungsweise in der Beilage hierzu vor- 
geschrieben ist. 
4) Für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses darf der 
Gerichtsarzt, es mag die Wieder-Impfung von ihm selbst, 
oder von einem Privatarzte vorgenommen worden sein, den 
Betrag von 36 kr. fordern; dieselbe Gebühr hat auch der 
Privatarzt für das von ihm zum Zwecke der Produktion bei 
dem Gerichtsarzte auszustellende Zeugniß in Anspruch zu 
nehmen. 
Die Ministerialentschließung vom 14. September 
1846, Taxen für erneuerte Ausstellung von Impfzeugnissen 
betreffend, dann jene vom 6. November 1846, die Ausstellung 
von Impfscheinen für verloren gegangene Scheine betreffend, 
werden außer Wirksamkeit gesetzt. 
München den 27. Dezember 1847. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., also ergangeu. 
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen, K. d. J., zur Wissenschaft 
und gleichmäßigen Nachachtung. 
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