Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 7321. 5. 25. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Juli 1848, die Ausstellung von 
Impf= und Revaccinations-Zeugnissen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird auf den motivirten Bericht vom 
26. März l. Is. im rubrizirten Betreffe unter Rückgabe der 
Beilage, Nachstehendes zur Entschließung erwiedert: 
1) Revaccinationen sollen künftig nur in folgenden Fällen 
gefordert werden, nämlich: 
a. wo keine charakteristischen Impfnarben und 
b. kein amtliches Impfprotokoll die mit Erfolg geschehene 
Impfung nachweisen. 
2) Jeder Gerichtsarzt hat daher, wo charakteristische Impf- 
narben, oder das Impfprotokoll Zeugniß gelungener Impfung 
ablegen und der Impfschein verloren gegangen ist, ein neues 
Impfzeugniß auszufertigen. 
3) Demgemäß wird Ziff. 1. der dießfallsigen Ministerial- 
Entschließung vom 27. Dezember v. Is. ad Num. 13,007 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, den 19. Juli 1848. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., also ergangen. 
Nachri# den übrigen k. Regierungen, K. d. J., zur Wissenschaft und 
gteichmäßigen Nachachtung. 
S§S. 226. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
3. April 1854, die Revaccination betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
In Folge Ministerialrescriptes vom 23. März 1836 be- 
zeichneten Betreffs wird mit Bezugnahme auf obiges Aus- 
schreiben sämmtlichen Gerichtsärzten, praktischen Aerzten be- 
sonders anempfohlen, es ihrerseits nicht an Eifer und Be- 
mühung fehlen zu lassen, der Revaccination die größtmögliche 
Ausdehnung zu verschaffen. — Die aufgestellten Gerichtsärzte 
sind zu deren unentgeltlichem Vollzuge bezüglich jener Individuen 
verpflichtet, welche dieselbe von dem amtlichen Arzte zu em- 
pfangen wünschen und sich zu dem Ende entweder bei der 
ordentlichen Jahres-Impfung an den treffenden Impfstationen 
einfinden, oder an besonderen öffentlich auszuschreibenden
	        
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