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Nr. 7321. 5. 25.
Ministerial-Entschließung vom 19. Juli 1848, die Ausstellung von
Impf= und Revaccinations-Zeugnissen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung wird auf den motivirten Bericht vom
26. März l. Is. im rubrizirten Betreffe unter Rückgabe der
Beilage, Nachstehendes zur Entschließung erwiedert:
1) Revaccinationen sollen künftig nur in folgenden Fällen
gefordert werden, nämlich:
a. wo keine charakteristischen Impfnarben und
b. kein amtliches Impfprotokoll die mit Erfolg geschehene
Impfung nachweisen.
2) Jeder Gerichtsarzt hat daher, wo charakteristische Impf-
narben, oder das Impfprotokoll Zeugniß gelungener Impfung
ablegen und der Impfschein verloren gegangen ist, ein neues
Impfzeugniß auszufertigen.
3) Demgemäß wird Ziff. 1. der dießfallsigen Ministerial-
Entschließung vom 27. Dezember v. Is. ad Num. 13,007
außer Wirksamkeit gesetzt.
München, den 19. Juli 1848.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., also ergangen.
Nachri# den übrigen k. Regierungen, K. d. J., zur Wissenschaft und
gteichmäßigen Nachachtung.
S§S. 226.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
3. April 1854, die Revaccination betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
In Folge Ministerialrescriptes vom 23. März 1836 be-
zeichneten Betreffs wird mit Bezugnahme auf obiges Aus-
schreiben sämmtlichen Gerichtsärzten, praktischen Aerzten be-
sonders anempfohlen, es ihrerseits nicht an Eifer und Be-
mühung fehlen zu lassen, der Revaccination die größtmögliche
Ausdehnung zu verschaffen. — Die aufgestellten Gerichtsärzte
sind zu deren unentgeltlichem Vollzuge bezüglich jener Individuen
verpflichtet, welche dieselbe von dem amtlichen Arzte zu em-
pfangen wünschen und sich zu dem Ende entweder bei der
ordentlichen Jahres-Impfung an den treffenden Impfstationen
einfinden, oder an besonderen öffentlich auszuschreibenden