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Revaccinationstagen an dem Physikatssitze erscheinen. — Es
ist dabei Sorge zu tragen, daß wie zur Vaccination, so auch
zur Revaccination nur bewährte Lymphe benützt werde. —
Jene revaccinirten Individuen, welche sich einer Controlle nicht
zu unterwerfen gedenken, sind mit den Kriterien der Wirksamkeit
der Impfung bekannt zu machen und so in den Stand zu
setzen, den Effekt oder Nichteffekt der Revaccination zu ihrer
eigenen Beruhigung zu beurtheilen und an den Arzt darüber
zu berichten. Solche Personen, bei welchen die Revaccination
nicht mit vollkommen gutem Erfolge gehaftet, sind zu veran-
lassen, sich das nächste Jahr abermals der Wieder-Impfung zu
unterwerfen und so fort, bis ein vollständiger Erfolg erreicht
ist. — Jährlich hat jeder Arzt dem Physiker und dieser mittelst
des Hauptberichtes der kgl. Kreis-Regierung die Zahl und
Resultate bewirkter Revaccinationen anzuzeigen. Die Gerichts-
Aerzte haben allen berechtigten Aerzten die Förderung der
Wiederimpfung in ihrer Privatpraxis nachdrücklichst zu empfehlen.
Die für Erziehungsanstalten und andere Communitäten aufge-
stellten Aerzte haben dieselbe, sobald sie verlangt wird, un-
weigerlich vorzunehmen. In keinem Falle aber darf desfalls
ein Zwang stattfinden, sofern nicht in Erziehungshäusern und
anderen ähnlichen öffentlichen Anstalten bei dem Ausbruche
der natürlichen Blattern in denselben die Revaccination als
eine zur Verhütung weiterer Ansteckung nothwendige polizeiliche
Sicherheitsmaßregel erkannt und angeordnet werden sollte.
Landshut, den 3. April 1854.
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J.
6. 227.
Entschließung der kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom
12. April 1854, die allgemeine Schutzpocken-Impfung und Revacci-
nation betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unterfertigte Stelle hat wiederholt die Bemerkung
gemacht, daß
1) in den Impf-Conspekten häufig die Zahl der wegen
ungehorsamen Ausbleibens zur Impfung des nächsten Jahres
verwiesenen Kinder als eine bedeutende vorgetragen ist, aber