Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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derselbe, wenn er diesen Nachweis nicht zu liefern vermag, 
der Impfung zu unterwerfen, im Verweigerungsfalle aber 
sogleich wieder zurückzuweisen sei. 
Landshut, den 7. Juli 1856. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
Nr. 31,898. S. 231. 
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, 
K. d. J., vom 20. Mai 1857, den Verlag der Impf-Formularien betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Unter Bezugnahme auf das Regierungs-Ausschreiben vom 
24. Mai 1856 Nr. 33460/28516 im bezeichneten Betreffe (im 
Kreisamtsblatte vom Jahre 1856 Nr. 62 pag. 779) wird den 
obenbenannten Behörden hiemit eröffnet, daß nach erfolgtem 
Tode des Registratur= Funktionärs Partenfelder durch 
Beschluß des kgl. Regierungs-Präsidiums vom 5. d. Mts. 
Nr. 773/602 der Verlag der Impfformularien dem funktionirenden 
Einlaufsprotokollisten Ley übertragen worden ist und daß die 
Bedarfs-Anzeigen über Impflisten, Impftabellen und Impf- 
scheine sowie die vorschriftsmäßig hiefür zu leistenden Zahlungen 
nunmehr unter der Adresse „an das Einlaufsbureau der kgl. 
Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des 
Innern“ zu geschehen haben. 
Würzburg, 20. Mai 1857. 
Königl. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg, Kammer des Innern. 
Nr. 15,137. S. 232. 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 
4. Februar 1857, den Vollzug der Schutzpocken-Impfung betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die Wahrnehmung ungleichmäßiger Uebung beim Voll- 
zuge der gegebenen Vorschriften über die Schutzpocken-Impfung 
und bei Bestellung und Berechnung der Impf-Formularien 
gibt zu nachfolgenden Anordnungen Veranlassung: 
1) Der Thatbestand, daß ein Kind die natürlichen Blattern 
überstanden hat und nach §. 4. der allgemeinen Bestimmungen
	        
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