Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die sämmtlichen Gerichtsärzte haben deßhalb Sorge zu tragen, 
daß es nirgends an guten Mutter-Impflingen fehle. Zu 
diesem Behufe und um alle unnöthigen Kosten für den Trans- 
port der Mutter-Impflinge und die Abimpfung zu ersparen, ist 
es am zweckmäßigsten, die bereits Geimpften und dem Sitze 
der folgenden Impfstation nahewohnenden Mutter = Impflinge 
zur Controle dahin zu bestellen, wo die Impfung der nächst- 
folgenden Station vorgenommen wird. Hiedurch wird der 
Transport unnöthig und die Auswahl der Mutter= Impflinge 
erleichtert. 
3) Stets sollen aber die sämmtlichen Gerichtsärzte bei 
Gelegenheit der Controle sich einigen Vorrath von Impfstoff 
in Haar-Röhrchen zurichten, um davon sowohl bei außerordent- 
lichen Gelegenheiten von Vaccination oder Revaccination oder 
überhaupt in Ermangelung guter Mutter-Impflinge Gebrauch 
zu machen. 
4) Die sämmtlichen Gerichtsärzte haben auf alle Weise 
den guten Erfolg der Impfung zu sichern, daher a) nur guten 
und rechtzeitigen Impfstoff zu wählen, b) sich von der voll- 
kommenen Gesundheit des Mutter-Impflinges und wo möglich 
auch dessen Aeltern zu überzeugen, c) hinreichend viele (wenigstens 
vier auf jedem Arme) Einstiche zu machen und d) die Impf- 
Wunden nur auf reine trockene Haut-Stellen zu machen und 
zu sorgen, daß sie nicht sofort abgewischt oder abgerieben wer- 
den. Sollte die Impfung dessenungeachtet fehlschlagen, so kann 
dieselbe, falls die Aeltern keine Einwendung dagegen erheben, 
an den Control-Tagen sogleich wiederholt werden, um sich 
noch im laufenden Jahre von der wirklichen Erfolglosigkeit zu 
vergewissern. 
5) Die Revaccination soll auf alle Weise, theils durch 
Belehrung, theils durch Ermahnung und Aufsmunterung in 
Gang gebracht werden und sind die resp. Pfarrer und Schul- 
lehrer zur angelegentlichen Empfehlung dieser wohlthätigen 
Maßregel, namentlich bei Entlassung aus der Feiertagsschule, 
wiederholt aufzufordern. 
Die gelungene Durchführung der Revaccination in aus- 
gedehntem Maaße wird den sämmtlichen kgl. Gerichtsärzten zu 
besonderer Würdigung und Anerkennung angerechnet werden. 
Bezüglich der Tabelle der Revaccinirten, welche dem allge- 
meinen Impf-Conspecte anzureihen ist, soll angegeben werden,
	        
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