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Die sämmtlichen Gerichtsärzte haben deßhalb Sorge zu tragen,
daß es nirgends an guten Mutter-Impflingen fehle. Zu
diesem Behufe und um alle unnöthigen Kosten für den Trans-
port der Mutter-Impflinge und die Abimpfung zu ersparen, ist
es am zweckmäßigsten, die bereits Geimpften und dem Sitze
der folgenden Impfstation nahewohnenden Mutter = Impflinge
zur Controle dahin zu bestellen, wo die Impfung der nächst-
folgenden Station vorgenommen wird. Hiedurch wird der
Transport unnöthig und die Auswahl der Mutter= Impflinge
erleichtert.
3) Stets sollen aber die sämmtlichen Gerichtsärzte bei
Gelegenheit der Controle sich einigen Vorrath von Impfstoff
in Haar-Röhrchen zurichten, um davon sowohl bei außerordent-
lichen Gelegenheiten von Vaccination oder Revaccination oder
überhaupt in Ermangelung guter Mutter-Impflinge Gebrauch
zu machen.
4) Die sämmtlichen Gerichtsärzte haben auf alle Weise
den guten Erfolg der Impfung zu sichern, daher a) nur guten
und rechtzeitigen Impfstoff zu wählen, b) sich von der voll-
kommenen Gesundheit des Mutter-Impflinges und wo möglich
auch dessen Aeltern zu überzeugen, c) hinreichend viele (wenigstens
vier auf jedem Arme) Einstiche zu machen und d) die Impf-
Wunden nur auf reine trockene Haut-Stellen zu machen und
zu sorgen, daß sie nicht sofort abgewischt oder abgerieben wer-
den. Sollte die Impfung dessenungeachtet fehlschlagen, so kann
dieselbe, falls die Aeltern keine Einwendung dagegen erheben,
an den Control-Tagen sogleich wiederholt werden, um sich
noch im laufenden Jahre von der wirklichen Erfolglosigkeit zu
vergewissern.
5) Die Revaccination soll auf alle Weise, theils durch
Belehrung, theils durch Ermahnung und Aufsmunterung in
Gang gebracht werden und sind die resp. Pfarrer und Schul-
lehrer zur angelegentlichen Empfehlung dieser wohlthätigen
Maßregel, namentlich bei Entlassung aus der Feiertagsschule,
wiederholt aufzufordern.
Die gelungene Durchführung der Revaccination in aus-
gedehntem Maaße wird den sämmtlichen kgl. Gerichtsärzten zu
besonderer Würdigung und Anerkennung angerechnet werden.
Bezüglich der Tabelle der Revaccinirten, welche dem allge-
meinen Impf-Conspecte anzureihen ist, soll angegeben werden,