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wie viele 1) mit Erfolg, 2) ohne Erfolg und 3) mit unbe-
kanntem Erfolge revaccinirt wurden; in der Anmerkung kann
die Zahl jener bezeichnet werden, bei welchen die Revaccination
nur einen unbedeutenden oder unvollkommenen Erfolg hatte.
München, 26. März 1858.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Dritter Artikel.
Vorkehrungen gegen epizootische und kontagiöse Krank.
beiten unter den Thieren.
Die Bestimmungen über die epizootischen und kontagiösen
Krankheiten der Hausthiere sind theils allgemeine, mehr
oder weniger auf alle Thierseuchen sich beziehende, theils
besondere, einzelne solche Krankheiten betreffende. Die ein-
zelnen miasmatischen und kontagiösen Thierkrankheiten, über
welche Bestimmungen bestehen, sind die Rinderpest, die Lungen-
seuche, die Maul= und Klauenseuche, die Schweinekrankheit, der
Milzbrand, der Rotz und Wurm, die Hundswuth und die
Räude. Den beiden letztern sind eigene Artikel gewidmet.
I.
Allgemeine Vorkehrungen.
Nr. 27,753. FK. 234.
Ministerial-Entschließung vom 14. Oktober 1833, die in verschiedenen
Bezirken des Königreichs herrschende Maul= und Klauenseuche betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da laut den einkommenden berichtlichen Anzeigen in ver-
schiedenen Theilen des Königreichs unter dem Rindvieh die
Maul= und Klauenseuche herrscht, und da zu befürchten ist,
daß wegen der im dießjährigen Sommer stattgefundenen nassen
Witterung auch noch andere Krankheiten sich unter dem Rind-
viehe verbreiten, so wird die Königl. Kreisregierung hierauf
aufmerksam gemacht, und angewiesen, dießfalls, wenn es noch
nicht geschehen sein sollte, an sämmtliche Distrikts-Polizeibe=
hörden und Physikate das Geeignete in Gemäßheit der bestehen-
den Vorschriften alsbald zu erlassen, und davon anher Abschrift
einzusenden.
Zugleich wird der Königlichen Kreisregierung ein Abdruck