Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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wie viele 1) mit Erfolg, 2) ohne Erfolg und 3) mit unbe- 
kanntem Erfolge revaccinirt wurden; in der Anmerkung kann 
die Zahl jener bezeichnet werden, bei welchen die Revaccination 
nur einen unbedeutenden oder unvollkommenen Erfolg hatte. 
München, 26. März 1858. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Dritter Artikel. 
Vorkehrungen gegen epizootische und kontagiöse Krank. 
beiten unter den Thieren. 
Die Bestimmungen über die epizootischen und kontagiösen 
Krankheiten der Hausthiere sind theils allgemeine, mehr 
oder weniger auf alle Thierseuchen sich beziehende, theils 
besondere, einzelne solche Krankheiten betreffende. Die ein- 
zelnen miasmatischen und kontagiösen Thierkrankheiten, über 
welche Bestimmungen bestehen, sind die Rinderpest, die Lungen- 
seuche, die Maul= und Klauenseuche, die Schweinekrankheit, der 
Milzbrand, der Rotz und Wurm, die Hundswuth und die 
Räude. Den beiden letztern sind eigene Artikel gewidmet. 
I. 
Allgemeine Vorkehrungen. 
Nr. 27,753. FK. 234. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Oktober 1833, die in verschiedenen 
Bezirken des Königreichs herrschende Maul= und Klauenseuche betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da laut den einkommenden berichtlichen Anzeigen in ver- 
schiedenen Theilen des Königreichs unter dem Rindvieh die 
Maul= und Klauenseuche herrscht, und da zu befürchten ist, 
daß wegen der im dießjährigen Sommer stattgefundenen nassen 
Witterung auch noch andere Krankheiten sich unter dem Rind- 
viehe verbreiten, so wird die Königl. Kreisregierung hierauf 
aufmerksam gemacht, und angewiesen, dießfalls, wenn es noch 
nicht geschehen sein sollte, an sämmtliche Distrikts-Polizeibe= 
hörden und Physikate das Geeignete in Gemäßheit der bestehen- 
den Vorschriften alsbald zu erlassen, und davon anher Abschrift 
einzusenden. 
Zugleich wird der Königlichen Kreisregierung ein Abdruck
	        
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