Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nachdem die bisherige Erfahrung, Grenzsperren und das 
Ausstellen von Gesundheitszeugnissen beim Ausbruche minder 
verheerender Viehseuchen als unnöthig, und sonst wohlbemessene 
polizeiliche Fürsorge gegen die weitere Verbreitung als genügend 
erkennen läßt, so ist es genehm, daß die k. Regierung in Aus— 
übung der ihr durch 8. 52 der allerhöchsten Verordnung vom 
17. Dezember 1825 übertragenen medizinalpolizeilichen Befug- 
nisse einverständlich mit dem k. k. österreichischen Gubernium 
für Tirol und Voralberg künftighin gegenüber solchen Vieh- 
seuchen von der vorbezeichneten, den Verkehr manigfach hem- 
menden Maßregel Umgang nehme, und sich auf eine um so 
strengere Handhabung der übrigen polizeilichen Vorkehrungen, 
insbesondere einer wohl überwachten Stall= und Ortssperre 
beschränke. 
Uebrigens versteht sich von selbst, daß gegenwärtige Be- 
stimmung sich nicht auf das allenfallsige Auftreten der Rind- 
viehpest (Löserdürre) erstreckt, und daß vielmehr hier die Vor- 
schriften vom 22. Dezember 1813 auch fortan volle Anwendung 
zu finden haben. 
Die Berichtsbeilage folgt anruhend zurück. 
München, den 30. Oktober 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung der k. Central-Veterinärschule, — und den übrigen k. Kreis- 
regierungen, K. d. J., zur Wissenschaft und gleichmäßigen Darnachachtung. 
Nr. 19,640. K. 238. 
Ministerial-Entschließung vom 7. Oktober 1849, die Lungenseuche 
auf dem Oekonomiegute des Freiherrn von Lotzbbeck zu München, 
hier den Transport von Vieh auf den Eisenbahnen betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Der k. Regierung, K. d. J., wird auf den Bericht oben- 
bezeichneten Betreffes vom 5. v. Mts. nach vorausgegangenem 
Benehmen mit dem k. Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten mit dessen Zustimmung eröffnet, daß dem 
von der k. Regierung, K. d. J., gestellten Antrage, nur das 
mit Gesundheits = Zeugnissen von approbirten Thierärzten, und 
zwar den einschlägigen Distrikts -Thierärzten, versehene Vieh 
zum Transport auf den Eisenbahnen zuzulassen, keine Folge 
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