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Nr. 13,868. K. 239.
Entschließung der General-Verwaltung der kgl. Posten und Eisen-
bahnen vom 15. Oktober 1849, den Transport von Vieh auf den
Eisenbahnen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da bei dem Viehtransporte auf den Eisenbahnen die Ge-
fahr der Verschleppung von Vieh-Krankheiten und Seuchen und
zwar auf weite Entfernungen eine ungleich größere ist, als bei
dem Viehtransporte auf der Landstraße, so erscheint es aus
sanitätspolizeilichen Rücksichten nothwendig, in dieser Beziehung
vorsorgliche Bestimmungen zu treffen.
In der Regel werden zwar die Bahnämter und Expeditionen
durch die unterfertigte Stelle noch rechtzeitig von jenen Ver-
fügungen in Kenntniß gesetzt werden können, welche von Seite
der Polizeibehörden bei dem Ausbruche einer Viehseuche ge-
troffen werden, um entweder durch Beschränkung oder durch
gänzliche Einstellung des Viehtransportes jede Weiterverbreitung
der Krankheit zu verhindern.
Da jedoch derartige Maßregeln oft schleunigst getroffen
werden müssen, und eine vorgängige Anzeige nicht mehr ge-
statten, so erhalten sämmtliche Bahnämter und Expeditionen
die Weisung, bei Gefahr auf Verzug auch den unmittelbaren
Aufforderungen der Polizeibehörden unbedingt Folge zu leisten,
sei es nun, daß die Aufnahme von Transportvieh gänzlich
untersagt, oder nur gegen Vorlage von Gesundheits-Zeugnissen,
welche von approbirten Thierärzten, und zwar den einschlägigen
Distrikts-Thierärzten, ausgestellt sind, gestattet werden sollte.
München, den 15. Oktober 1849.
General-Verwaltung der kgl. Posten und
Eisenbahnen.
Verordn.= u. Anz.-Bl. für die k. b. Posten und Eisenbahnen
Nr. XXXVIII. v. 17. Oktober 1849, S. 179—181.
Nr. 9801. 6. 240.
Ministerial-Entschließung vom 26. Juni 1853, die Jahresberichte
der k. Gerichtsärzte über Viehseuchen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Durch den §. 32 des organischen Edikts über das Veterinär=
wesen sind die k. Gerichtsärzte angewiesen, alljährlich an die