Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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F. 242. 1 
Gesetz vom 26. März 1859, die Gewährleistung #lbei Biehver- 
äußerungen betr. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf 
bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben te. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths 
mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Wer ein lebendes Thier von einer der nachstehend bezeich- 
neten Gattungen verkauft oder sonst gegen Entgelt veräußert, 
hat vorbehaltlich der im Art. 10. enthaltenen Bestimmungen 
nur für die nachbenannten Fehler und nur während der bei 
einem jeden derselben bemerkten Frist Gewähr zu leisten. 
1. Bei Pferden, Eseln und Maulthieren: 
1) für Schöndlindheit, 
2) für Koppen 
acht Tage lang; 
3) für Rotz, 
4) für Hautwurm, 
5) für Dampf (gleichviel ob derselbe in Krankheiten der 
Respirationsorgane innerhalb oder außerhalb der Brust- 
höhle oder des Herzens seinen Grund hat) 
vierzehn Tage lang; 
6) für Koller 
ein und zwanzig Tage lang; 
7) für fallende Sucht, 
8) für periodische Augenentzündung 
vierzig Tage lang; 
II. beim Rindvieh: 
1) für Tragsack= und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittel- 
bar nach einer Geburt vorkömmt, 
2) für Lungensucht 
» vierzehn Tage lang; 
3) für Perlsucht 
acht und zwanzig Tage lang;
	        
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