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4) für fallende Sucht,
5) für Lungenseuche
vierzehn Tage lang;
III. bei Schafen:
1) für Milbenräude,
2) für Fäule,
3) für bösartige Klauenseuche
vierzehn Tage lang;
IV. bei Schweinen:
für Finnen
acht Tage lang.
Die sämmtlichen vorstehend bezeichneten Fristen werden
vom Tage der Uebergabe an berechnet und hiebei dieser Tag
selbst nicht mitgezählt. Befindet sich der Erwerber bezüglich
der Empfangnahme in Verzug, so wird die Frist vom Tage des
Verzuges an berechnet.
Art. 2.
Die Gewährleistung geht nur auf Fehler, die zur Zeit des
Vertragsabschlusses bereits vorhanden waren.
Wenn die im Art. 1. bezeichneten Fehler innerhalb der
daselbst bestimmten Fristen sich offenbaren, wird bis zum Be-
weise des Gegentheils angenommen, daß das Thier schon zur
Zeit des Vertragsabschlusses damit behaftet gewesen sei.
Art. 3.
Die Gewährleistung fällt weg:
1) bei Zwangsversteigerungen und bei richterlich angeordneten
Versteigerungen überhaupt;
2) wenn der Veräußerer nachweist, daß dem Erwerber im
Zeitpunkte des Vertragsabschlusses der Fehler des Thieres
bekannt war;
3) wenn das fehlerhafte Thier in einer Gesammtheit ver-
schiedenartiger Sachen, z. B. einem Gutsinventare oder
einer ganzen Vermögensmasse ohne Ausscheidung eines
besonderen Preises veräußert wurde.
Art. 4.
Ist eine Gewährleistungspflicht begründet, so kann nur auf
Aufhebung des Vertrages, nicht auf Minderung des Erwerbungs-
preises Klage gestellt werden, es sei denn, daß sich der Fehler
an einem zum Zwecke des Schlachtens erworbenen und auch
wirklich geschlachteten Thiere vorfindet. In diesem Falle kann