Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der Erwerber vorbehaltlich der im Art. 6. enthaltenen Be- 
stimmung nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, 
welcher ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Un- 
verkäuflichkeit oder Minderwerthgiltigkeit des Fleisches oder 
anderer Theile des Thieres zugeht. 
Art. 5. 
Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Veräußerer: 
1) zur Rückgabe dessen, was er aus dem Vertrage empfan- 
gen hat; 
2) zur Erstattung aller in Folge des Vertrags oder der 
Krankheit des Thieres von dem Erwerber bestrittenen 
nothwendigen Auslagen, insbesondere für Vertragstaxen 
für thierärztliche Behandlung, dann für Besichtigung und 
Wegschaffung des Thieres; 
3) zum Ersatze der von dem Erwerber bestrittenen Fütterungs- 
und Verpflegungskosten. 
Dagegen hat der Erwerber dem Veräußerer die Zurück- 
nahme des lebenden oder todten Thieres zu gestatten, sowie 
das etwa noch außerdem aus dem Vertrage Erhaltene zurück- 
zugeben und sich die aus dem Thiere gezogenen Nutzungen an 
den unter Ziffer 3. bezeichneten Ersatzposten in Abrechnung 
bringen zu lassen. 
Art. 6. 
Wenn dem Veräußerer der Fehler des Thieres zur Zeit 
des Vertragsabschlusses bekannt war, so ist er dem Erwerber 
neben den vorstehend bezeichneten Leistungen (Artikel 4. und 5.) 
zum Ersatze alles Schadens und Gewinnentganges verpflichtet, der 
demselben in Folge der Fehlerhaftigkeit des Thieres zugegangen ist. 
Art. 7. 
Sind Zugthiere als Paare, Gespanne oder Züge um 
einen Gesammtpreis veräußert worden, so kann wegen Fehler- 
haftigkeit eines einzigen Stückes die Aufhebung des Vertrags 
bezüglich des ganzes Paares, Gespannes oder Zuges, nicht aber 
bezüglich des einzelnen Stückes verlangt werden. 
Art. 8. 
Sind außer dem Falle des Art. 7. mehrere Stücke Vieh 
durch ein Rechtsgeschäft veräußert worden, so kann der Er- 
werber die Aufhebung des ganzen Vertrages verlangen, wenn 
es sich um Rindvieh handelt, von welchem eines oder mehrere 
Stücke mit der Lungenseuche behaftet sind, oder um Schafe,
	        
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