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leitungen getroffen, daß das durchzutreibende Schlachtvieh schon
vor dem Eintritt in Unsere Staaten untersucht und mit Ge——
sundheitszeugnissen versehen werde.
2) Wir werden den Durchtrieb des ausländischen Schlacht-
viehes auf einige wenige Routen beschränken, und deshalb
Unsere besonderen Befehle über diesen Gegenstand demnächst:
erlassen.
3) An den Grenzstationen, an welchen das ausländische
Schlachtvieh ankommt, soll eine Untersuchungscommission zur
Controle der Gesundheitspässe und zur Zurückweisung des
kranken und verdächtigen Viehes errichtet werden. (Beilage
Ziffer 2. S. 3.)
4) Zur Verhütung aller Ansteckung im Innern bei dem
unvermeidlichen Durchzuge des ausländischen Schlachtviehes
sind nebstdem alle erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuwen-
den. (Beilage Ziff. 2.)
Titel III.
Anordnung zur Unterdrückung und Beschränkung
der Rindviehpest unter dem inländischen Hornvieh.
Gegen eine Verbreitung der Ansteckung der Rindviehpest
verordnen Wir:
1) Augenblickliche Anzeige des Ausbruchs der Rindviehpest
bei dem Obmann, Ortsvorsteher, bei der Polizeibehörde oder
dem Landgerichte, von diesem bei dem General-, Kreis= oder
Stadtcommissariate, welches Unserm Ministerium des Innern
darüber zu berichten hat. ·
2) Augenblickliche Trennung des gesunden Viehes von. dem
kranken Vieh. ·
3) Untersuchung eines jeden solchen Vorfalles durch Kunst-
verständige.
4) Energische, von den Polizeistellen und Landgerichten
ohne Verzug zu ergreifende Maßregeln zur schnellen Unter-
drückung dieses Uebels durch Aufstellung einer eigenen Commission
zu diesem Zwecke, welche die strengste Sperre der Ställe,
Häuser, Orte 2c., die Tödtung des kranken Viehes, die
Reinigung und alles dahin Gehörige zu verfügen hat.
5) Wenn das Uebel in einem Orte weiter um sich greifen
sollte, die gänzliche Entleerung des Ortes
a. von dem gesunden Vieh in einen Quarantainestall,