Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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leitungen getroffen, daß das durchzutreibende Schlachtvieh schon 
vor dem Eintritt in Unsere Staaten untersucht und mit Ge—— 
sundheitszeugnissen versehen werde. 
2) Wir werden den Durchtrieb des ausländischen Schlacht- 
viehes auf einige wenige Routen beschränken, und deshalb 
Unsere besonderen Befehle über diesen Gegenstand demnächst: 
erlassen. 
3) An den Grenzstationen, an welchen das ausländische 
Schlachtvieh ankommt, soll eine Untersuchungscommission zur 
Controle der Gesundheitspässe und zur Zurückweisung des 
kranken und verdächtigen Viehes errichtet werden. (Beilage 
Ziffer 2. S. 3.) 
4) Zur Verhütung aller Ansteckung im Innern bei dem 
unvermeidlichen Durchzuge des ausländischen Schlachtviehes 
sind nebstdem alle erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuwen- 
den. (Beilage Ziff. 2.) 
Titel III. 
Anordnung zur Unterdrückung und Beschränkung 
der Rindviehpest unter dem inländischen Hornvieh. 
Gegen eine Verbreitung der Ansteckung der Rindviehpest 
verordnen Wir: 
1) Augenblickliche Anzeige des Ausbruchs der Rindviehpest 
bei dem Obmann, Ortsvorsteher, bei der Polizeibehörde oder 
dem Landgerichte, von diesem bei dem General-, Kreis= oder 
Stadtcommissariate, welches Unserm Ministerium des Innern 
darüber zu berichten hat. · 
2) Augenblickliche Trennung des gesunden Viehes von. dem 
kranken Vieh. · 
3) Untersuchung eines jeden solchen Vorfalles durch Kunst- 
verständige. 
4) Energische, von den Polizeistellen und Landgerichten 
ohne Verzug zu ergreifende Maßregeln zur schnellen Unter- 
drückung dieses Uebels durch Aufstellung einer eigenen Commission 
zu diesem Zwecke, welche die strengste Sperre der Ställe, 
Häuser, Orte 2c., die Tödtung des kranken Viehes, die 
Reinigung und alles dahin Gehörige zu verfügen hat. 
5) Wenn das Uebel in einem Orte weiter um sich greifen 
sollte, die gänzliche Entleerung des Ortes 
a. von dem gesunden Vieh in einen Quarantainestall,
	        
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