Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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5) Nach vorgenommener Revision werden Uns diese 
Rechuungen mit dem Hauptbericht (Tit. III. Ziffer 6.) zur 
Genehmigung vorgelegt. 
6). Bei der gemachten Versicherung des Schadenersatzes 
werden sich Unsere Unterthanen der etwas hart scheinenden 
Maßregel des Todtschlagens des kranken und verdächtigen 
Viehes, welches einzig zur schnellen Unterdrückung einer so, 
landesverderblichen Plage angeordnet wird, willig unterwerfen, 
und sich überhaupt beeilen, das Erkranken ihres Rindviehes 
nach der Vorschrift anzuzeigen. 
Sollten jedoch einige ihren eigenen Vortheil und das. 
durch vie angeordneten Maßregeln beabsichtete öffentliche Wohl. 
vergessen, boshafter Weise ihr krankes Vieh verheimlichen, oder 
sich dem durch die Commission nothwendig erachteten Todt- 
schlagen desselben widersetzen; so werden sie der ausgesprochenen: 
Wohlthat des Ersatzes verlustig, und überdies noch nach der 
Strenge der Gesetze bestraft. 
München, den 22. Dezember 1813. 
Beilage Ziffer I. 
Vorschriften der Grenzsperre. 
§. 1. 
Sogleich nach Bekanntmachung der vorstehenden Ver- 
ordnung wird das Einbringen nachgenannter Gegenstände über 
die sämmtlichen Grenzen des Reiches verboten, und eine voll- 
kommene Sperre derselben verhängt. 
1) Rindvieh jeder Gattung, todt oder lebendig. 
2) Fleisch, Eingeweide, rohe Häute, Hörner, Haare und unge- 
schmolzener Talg vom Rindvieh. 
3) Endlich alle übrigen haarigen, rauhen und porösen Körper als: 
a. Dung jeder Art, 
b. Decken, Kotzen und Matten, 
C. Federn, 
c Heu, Klee, Grummet und andere Futterkräuter, 
e. Leimleder oder Abgang von Häuten, 
f. Stroh, Streu, Spreu und Häckerling, 
g. Beinmist, 
li. Beine, rohe, ungearbeitete, 
in Borsten, 
k. Haare von Böcken, Geisen, Hunden, Katzen, Kitzen, 
Kauinchen, Schafen, Pferden ꝛc., welche, wenn sie mit
	        
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