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ämtern aber in den vorgeschriebenen Terminen, zur Einficht
und weitern Berichtserstattung vorzulegen;
d. dafür zu wachen, daß bei dem durchzutreibenden
Schlachtvieh eine angemessene Anzahl tüchtiger Treiber sich
befinde. Nach officiellen Anzeigen sind bisher beträchtliche
Transporte ohne Treiber nur mit Lieferanten oder Metzgern
an den Grenzen erschienen. Bei den obwaltenden Umständen
dürfen die Einnahmen zu diesem Geschäfte nicht ferner ver-
wendet werden;
e. die Transporte selbst so zu reguliren, daß sie einzeln
nicht zu klein und auch nicht zu groß werden. Jeder Trans-
port soll deshalb nicht unter 150 und nicht über 300 Stücke
zählen;
t. mit den zunächst gelegenen Kaiserl. Königl. österreichischen
Unterbehörden die Einleitung zu treffen, daß sowohl die Visitations=
commission, als auch die diesseitigen an den zum Transporte
bestimmten Straßen gelegenen Gerichts= und Polizeistellen
immer einige Tage vor dem Eintreffen des ausländischen
Schlachtviehes, von der Zahl der Stücke eines solchen Trans-
portes u. dgl. in Kenntniß gesetzt werden, damit überall ihrer
Aufnahme und Fütterung das Geeignete vorbereitet und zur
Vermeidung aller Communication mit demselben die Anordnung
getroffen werden könne.
8. 4.
Es wird allen Unterthanen bei Vermeidung angemessener
Strafen verboten, mit dem durchzutreibenden, ausländischen
Schlachtvieh einigen Verkehr zu unterhalten, sich demselben zu
nähern, ein oder mehrere Stücke, sie seien gesund, krank, todt-
geschlagen oder gefallen, ingleichen Fleisch, Häute oder über-
haupt Theile dieser Thiere sich zuzueignen, zu kaufen, einzu-
tauschen, oder zum Geschenke anzunehmen, ein eder mehrere
Stücke in die eigenen Ställe einzulassen, den Lileferanten,
Metzgern und Treibern solcher Transporte den Eintritt in die
eigenen Ställe zu gestatten und irgend in eine mittelbare oder
unmittelbare Gemeinschaft mit denselben zu kommen.
8. 5.
Damit jedoch das durch das Reich auf den vorgezeichneten
Straßen zu treibende ausländische Schlachtvieh in der gegen-
wärtigen Jahreszeit, in welcher dasselbe nicht wohl mehr im
Freien übernachten kann, eine angemessene Unterkunft finde; so
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