Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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erhalten die Königl. Generalcommissariate den Befehl, an den 
voraus zu bestimmenden Etappen der Straßen ihrer Bezirke, 
jedoch außerhalb der bewohnten Orte, etwas abgelegen von der 
Straße, besonders zu diesem Zwecke geeignete, gedeckte Noth— 
ställe aus Brettern erbauen zu lassen, welche groß genug sind, 
um einen Transport von der angegebenen Zahl (8. 3. lit. e) 
aufnehmen zu können. 
In einiger Entfernung von diesen Nothställen, und so sehr 
als möglich abgelegen, ist an jeder Etappe noch ein kleinerer 
Stall, ebenfalls aus Brettern, zu errichten, wohin das auf 
dem Transporte, oder in dem Nothstalle erkrankte, der Rind- 
vieh-Pest verdächtige Vieh gebracht, und dort nach den Vor- 
schriften der weitern Beilage (Ziff. G.) behandelt wird. 
Wo es nur immer möglich ist, sollen diese Transporke 
nicht durch, sondern außenher um die bewohnten Orte, Dörfer, 
Städte u. s. w. getrieben werden. 
S. 6. 
Jeder Transport des ausländischen Schlachtviehes wird 
durch einige Gensdarmen, Cordonisten oder Gerichtsdiener 
(siehe Beilage Ziffer 1. §. 2.) escortirt, welche bei diesem 
Geschäfte genau nach der angeführten Instruktion (Beil. Ziff. 8) 
zu handeln angewiesen werden. 
S. 7. 
Erkrankt eines oder mehrere Stücke dieser Schlachtochsen 
auf dem Wege oder an der Etappe, so dürfen diese Erkrankten 
nicht mehr weiter getrieben werden, sondern haben an der 
Etappe zu bleiben. Fällt ein Stück auf dem Wege, so ist das- 
selbe nach der Vorschrift (Beil. Ziff. C.) zu beseitigen und zu 
vergraben. 
Bei diesem ganzen Geschäfte darf durchaus auf die 
etwaigen Einreden der Lieferanten 2c. wegen Beschädigung 
keine Rücksicht genommen, sondern die angeodneten Maßregeln 
müssen mit aller Strenge von den Polizeistellen ausgeführt 
werden, indem davon einzig die Sicherstellung des inländischen 
Viehstandes abhängt. Verlangen die Lieferanten 2c. ein Zeug- 
niß über den einen oder den andern dieser Vorfälle zu ihrer 
Legitimation bei den inländischen Behörden, so soll ihnen das- 
selde von der Polizeistelle des Bezirkes unentgeltlich ausgefertigt 
werden. Die auf den Etappen bleibenden, nur ermüdeten 
Stücke, welche bei genauer Untersuchung nicht an der Rind-
	        
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