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vieh-Pest leiden, können, wenn sie sich wieder erholt haben, mit
einem darauf folgenden Transport nachgetrieben werden. Mit
den von solchen Transporten gefallenen Stücken ist ohne Aus-
nahme nach Vorschrift der Beilage Ziff. 6. zu verfahren.
§. 8.
Sollten die diese Transporte des ausländischen Schlacht-
viehes begleitenden Treiber an einigen Orten zum Füttern und
Tränken desselben nicht hinreichen, und einige Individuen aus
den Einwohnern zu diesem Geschäfte nöthig sein, so ist be-
sondere Sorge dafür zu tragen, daß die hiezu verwendeten
Menschen alle Communikation mit den übrigen Bewohnern in
so lange meiden, bis sie sich nach Vorschrift der Beilage Ziff. 7.
gereinigt haben.
§. 9.
Für die Dauer der Durchtriebe des ausländischen Schlacht-
viehes auf den vorgezeichneten Straßen sind alle Viehmärkte,
welche in Orten, die an dieser Straße liegen, und an denen
bis auf fünf Stunden entfernten, gehalten werden, aufzuheben,
und der Verkehr und Handel mit inländischem Viehe ist nur
auf das tägliche Bedürfniß zu beschränken. Auch in diesem
letzteren Falle soll die Etappenstraße sorgfältig vermieden werden.
Ein gleiches hätte bei dem Viehtriebe auf die Weide zu ge-
schehen, welcher aber bei der gegenwärtigen Winterjahreszeit
ohnehin nicht statt hat. Nichts desto weniger sollen die durch
den Transport des ausländischen Schlachtviehes verunreinigten
Straßen nach jedem einzelnen Durchtriebe, besonders in den
Dörfern und bewohnten Orten, vollkommen rein gemacht werden.
§. 10.
Das zur Nahrung des ausländischen Schlachtviehes nöthige
Futter ist an die Fütterungsorte und an die errichteten Noth-
ställe auf eine solche Art zu liefern, daß die Lieferer diese Orte
nicht selbst betreten, sondern das Futter in einiger Entfernung
dahin abgeben. Was von diesem Futter übrig gelassen wird,
darf bei angemessener Strafe nicht mehr zurück in die Häuser
und Ställe der Unterthanen verschleppt werden, sondern der-
gleichen Reste sind, wenn sie nicht für nachfolgende Transporte
sicher aufbewahrt werden können, zu verbrennen.
Zum Tränken für das durchzutreibende Vieh sind solche
Brunnenquellen oder Stellen an Flüßen auszumitteln und