Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

549 
vieh-Pest leiden, können, wenn sie sich wieder erholt haben, mit 
einem darauf folgenden Transport nachgetrieben werden. Mit 
den von solchen Transporten gefallenen Stücken ist ohne Aus- 
nahme nach Vorschrift der Beilage Ziff. 6. zu verfahren. 
§. 8. 
Sollten die diese Transporte des ausländischen Schlacht- 
viehes begleitenden Treiber an einigen Orten zum Füttern und 
Tränken desselben nicht hinreichen, und einige Individuen aus 
den Einwohnern zu diesem Geschäfte nöthig sein, so ist be- 
sondere Sorge dafür zu tragen, daß die hiezu verwendeten 
Menschen alle Communikation mit den übrigen Bewohnern in 
so lange meiden, bis sie sich nach Vorschrift der Beilage Ziff. 7. 
gereinigt haben. 
§. 9. 
Für die Dauer der Durchtriebe des ausländischen Schlacht- 
viehes auf den vorgezeichneten Straßen sind alle Viehmärkte, 
welche in Orten, die an dieser Straße liegen, und an denen 
bis auf fünf Stunden entfernten, gehalten werden, aufzuheben, 
und der Verkehr und Handel mit inländischem Viehe ist nur 
auf das tägliche Bedürfniß zu beschränken. Auch in diesem 
letzteren Falle soll die Etappenstraße sorgfältig vermieden werden. 
Ein gleiches hätte bei dem Viehtriebe auf die Weide zu ge- 
schehen, welcher aber bei der gegenwärtigen Winterjahreszeit 
ohnehin nicht statt hat. Nichts desto weniger sollen die durch 
den Transport des ausländischen Schlachtviehes verunreinigten 
Straßen nach jedem einzelnen Durchtriebe, besonders in den 
Dörfern und bewohnten Orten, vollkommen rein gemacht werden. 
§. 10. 
Das zur Nahrung des ausländischen Schlachtviehes nöthige 
Futter ist an die Fütterungsorte und an die errichteten Noth- 
ställe auf eine solche Art zu liefern, daß die Lieferer diese Orte 
nicht selbst betreten, sondern das Futter in einiger Entfernung 
dahin abgeben. Was von diesem Futter übrig gelassen wird, 
darf bei angemessener Strafe nicht mehr zurück in die Häuser 
und Ställe der Unterthanen verschleppt werden, sondern der- 
gleichen Reste sind, wenn sie nicht für nachfolgende Transporte 
sicher aufbewahrt werden können, zu verbrennen. 
Zum Tränken für das durchzutreibende Vieh sind solche 
Brunnenquellen oder Stellen an Flüßen auszumitteln und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.