Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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kennbar zu machen, welche von dem inländischen Viehe nicht 
benützt werden. 
Ueberhaupt ist auf das genaueste darauf zu sehen, daß der 
Zunder der Ansteckung, dessen das ausländische Vieh immer 
verdächtig bleibt, sich nicht dem inländischen Hornviehe mittheile, 
und sich unter demselben verbreite. Aus diesem Grunde sind 
auch an allen Orten, durch welche oder in deren Nachbarschaft 
dieser Viehtrieb geht, die Hausthiere, als Hunde, Katzen u. s. w. 
sorgfältig in den Häusern zu behalten, und wer immer sich 
dem ausländischen Schlachtviehe entweder im nöthigen Dienste 
oder aus Zufall, genähert, dasselbe oder von demselben verun- 
reinigte Gegenstände berührt hat, soll sich unmittelbar darauf, 
und noch vor seinem Zusammentreffen mit andern Menschen, 
und mit Hornvieh, nach der Vorschrift der Beilage Ziffer 7. 
reinigen. 
8. 11. 
In allen jenen Orten, durch welche, und auf allen Straßen, 
auf welchen das ausländische Schlachtvieh getrieben wird, darf 
kein Fuhrwerk mit Ochsen, sondern nur mit Pferden bespannt 
werden, und auch mit diesen soll man möglichst vorsichtig 
sein, dieselben in den Ställen nicht mit Rindvieh zusammen 
bringen, und bei ihrer Rückkunft jedesmal reinigen, waschen, 
schwemmen u. dgl. 
8. 12. 
Die Plätze, auf welchen ausländisches Schlachtvieh eine 
Zeit lang stand, z. B. Wiesen, Aecker, Gärten u. s. w., vor- 
züglich aber die bestimmten Fütterungsplätze und jene der 
Nothställe und Contumazställe sollen, sobald sie nicht mehr 
nöthig sind, auf das Genaueste gereiniget, letztere abgebrochen, 
und überhaupt so verwahrt und bewacht werden, daß wenigstens 
14 Tage kein Vieh auf diese Stelle kommen könne. 
§. 13. 
Diejenigen Grenzmautämter, an welchen die Transporte 
des durch das Königreich getriebenen Schlachtviehes über die 
diesseitige Grenze ins Ausland gehen, haben den betreffenden 
General-Kreiscommissariaten, und zugleich den ihnen unmittel- 
bar vorgesetzten Stellen eine genaue Anzeige über die Zahl und 
den Zustand jedes einzelnen Transportes und über die Zeit des 
erfolgten Austrittes zu erstatten. 
Diese Anzeigen sind von den Königlichen General= und
	        
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