Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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vorgesetzten Polizeistellen, die Obmänner, Ortsvorsteher u. s. w. 
zu wachen. 
F. 3. 
Wenn den Königl. Poleizeistellen und Landgerichten die 
Anzeige über den Ausbruch, oder auch nur über den bloßen 
Verdacht der Rindvieh-Pest gemacht ist, so haben dieselben 
augenblicklich den Gerichtsarzt, und wo ein Thierarzt ist, auch 
diesen zur Untersuchung abzuordnen. Der erste hat über das 
Resultat der Untersuchung sein Parere unverzüglich vorzulegen 
und der letztere ist über den Befund zu Protokoll zu nehmen. 
Bei dieser Gelegenheit ist, wenn es sich um die wirkliche Rindvieh= 
Pest handelt, auch darauf zu inquiriren, woher der Ansteckungs- 
stoff, oder die Verbreitung in den Stall, oder auf das erste 
erkrankte Stück mit Wahrscheinlichkeit oder Gewißheit gebracht 
wurde, theils um dem Gange des Uebels nachzuspüren und 
weitere Folgen zu verhüten, theils um über das Geschichtliche 
dieses Gegenstandes nähere Aufklärung zu erhalten, weshalb 
auch die Produkte über die Untersuchung dieses Gegenstandes 
den höhern Behörden vorzulegen, und von diesen an das 
Königl. geheime Ministerium des Innern einzubefördern sind. 
Die zur ersten Untersuchung abgeordneten und derselben 
beigewohnten Individuen haben, zur Verhütung einer weitern 
Verbreitung der Rindvieh-Pest durch ihre eigene Person, sich 
nach diesem Geschäfte zu reinigen. (Beilage Ziffer 7.) 
8. 4 
Ist die ausgebrochene Krankheit nach den Resultaten der 
Untersuchung die wirkliche Rindvieh-Pest, woran kein Zweifel 
statt findet, wenn sie mit der in der Beilage Ziffer 5. gege- 
benen Beschreibung übereintrifft, so erstatten die Polizeistellen 
und Landrichter alsogleich Bericht an ihr vorgesetztes General- 
Kreiscommissariat, legen die Aktenstücke der Untersuchung bei 
und verfügen auf der Stelle Nachfolgendes: 
1) Es wird ohne Zeitverlust ein Assessor oder Aktuar nach 
den Ort, an welchem sich die Rindvieh-Pest geäußert hat, ab- 
geordnet, demselben der Gerichtsarzt und ein Thierarzt, wo 
bereits ein solcher ist, beigegeben, welche zusammen als eine 
permanente Commission zur Unterdrückung der Rindvieh-Pest 
in dem Gerichts= oder Polizeibezirke zu handeln und nachfol- 
gende weitere Verfügungen ins Werk zu setzen haben. 
2) Der Hof oder das Haus, in welchem die Rindvieh-Pest
	        
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