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vorgesetzten Polizeistellen, die Obmänner, Ortsvorsteher u. s. w.
zu wachen.
F. 3.
Wenn den Königl. Poleizeistellen und Landgerichten die
Anzeige über den Ausbruch, oder auch nur über den bloßen
Verdacht der Rindvieh-Pest gemacht ist, so haben dieselben
augenblicklich den Gerichtsarzt, und wo ein Thierarzt ist, auch
diesen zur Untersuchung abzuordnen. Der erste hat über das
Resultat der Untersuchung sein Parere unverzüglich vorzulegen
und der letztere ist über den Befund zu Protokoll zu nehmen.
Bei dieser Gelegenheit ist, wenn es sich um die wirkliche Rindvieh=
Pest handelt, auch darauf zu inquiriren, woher der Ansteckungs-
stoff, oder die Verbreitung in den Stall, oder auf das erste
erkrankte Stück mit Wahrscheinlichkeit oder Gewißheit gebracht
wurde, theils um dem Gange des Uebels nachzuspüren und
weitere Folgen zu verhüten, theils um über das Geschichtliche
dieses Gegenstandes nähere Aufklärung zu erhalten, weshalb
auch die Produkte über die Untersuchung dieses Gegenstandes
den höhern Behörden vorzulegen, und von diesen an das
Königl. geheime Ministerium des Innern einzubefördern sind.
Die zur ersten Untersuchung abgeordneten und derselben
beigewohnten Individuen haben, zur Verhütung einer weitern
Verbreitung der Rindvieh-Pest durch ihre eigene Person, sich
nach diesem Geschäfte zu reinigen. (Beilage Ziffer 7.)
8. 4
Ist die ausgebrochene Krankheit nach den Resultaten der
Untersuchung die wirkliche Rindvieh-Pest, woran kein Zweifel
statt findet, wenn sie mit der in der Beilage Ziffer 5. gege-
benen Beschreibung übereintrifft, so erstatten die Polizeistellen
und Landrichter alsogleich Bericht an ihr vorgesetztes General-
Kreiscommissariat, legen die Aktenstücke der Untersuchung bei
und verfügen auf der Stelle Nachfolgendes:
1) Es wird ohne Zeitverlust ein Assessor oder Aktuar nach
den Ort, an welchem sich die Rindvieh-Pest geäußert hat, ab-
geordnet, demselben der Gerichtsarzt und ein Thierarzt, wo
bereits ein solcher ist, beigegeben, welche zusammen als eine
permanente Commission zur Unterdrückung der Rindvieh-Pest
in dem Gerichts= oder Polizeibezirke zu handeln und nachfol-
gende weitere Verfügungen ins Werk zu setzen haben.
2) Der Hof oder das Haus, in welchem die Rindvieh-Pest