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Auch die Wirthshäuser bleiben bis dahin geschlossen. Die
etwa nothwendigen Bedürfnisse eines gesperrten Ortes werden
auf Anmelden bei der Sperrungswache von Außen beigeschafft,
und den Einwohnern desselben unter gehöriger Vorsicht mit
Vermeidung aller Berührung übergeben. Wer in einem bereits
angesteckten und gesperrten Orte noch gesundes Rindvieh in
seinem Stalle hat, soll dasselbe durch sorgfältige Vermeidung
aller Gemeinschaft mit Personen und Thieren 2c. derjenigen
Häuser, in welchen die Rindvieh-Pest ausgebrochen ist, vor diesem
Uebel zu verwahren trachten.
Jede erfolgte neue Ansteckung in dem gesperrten Orte soll
der Sperrungsmannschaft, ohne sich jedoch derselben zu nähern,
welches überhaupt verboten ist, angezeigt und von dieser der
Commission Nachricht davon ertheilt werden. Das Schlachten
des erkrankten Viehes zum Genuße bleibt bei strenger Strafe
untersagt, und es ist deßhalb die Inventarisation der sämmt-
lichen Stücke eines gesperrten Ortes gleich Anfangs zu veran-
stalten und in jeder Woche zu wiederholen.
8) Von der Commission ist mit Zuziehung des Obmanns
oder Ortsvorstandes ein schicklicher Ort zur Vergrabung des
gefallenen oder niedergeschlagenen Viehes auszumitteln, nach
Vorschrift der Beilage Ziffer 6. herzurichten, und ein hierzu
erforderlicher Wagen diesem Zwecke einzig und allein zu widmen.
Die Vergrabung selbst soll während der Sperre durch die Orts-
bewohner geschehen.
9) Nachdem die vorstehenden Punkte (2—8.) sämmtlich in
Ordnung sind, so begibt sich die Commission in den angesteckten
Ort, die Häuser und Ställe, und nimmt mit Zuziehung des
Ortsvorstandes und eines bekannten Viehverständigen die Be-
schreibung und Schätzung eines jeden kranken und verdächtigen
Stückes vor, worüber ein Protokoll abzuhalten ist. Die
sämmtlichen kranken Stücke werden hierauf nach dem Orte, in
welchem die Vergrabung (vorhergehender Ziff. 8) zu geschehen
hat, abgeführt, von einer eigens zu diesem Geschäfte zu be-
stimmenden Person todtgeschlagen, und ohne Ablederung mit
zerschnittener Haut nach gesetzlicher Vorschrift vergraben.
Die verdächtigen Thiere, d. i. die zunächst an den wirklich
Kranken standen, können, wenn ihre Absonderung, Vereinzelung
und genaue Beobachtung möglich, und die Gefahr der Seuche
nicht zu groß ist, nämlich, wenn unter vielen Stücken nur