Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Auch die Wirthshäuser bleiben bis dahin geschlossen. Die 
etwa nothwendigen Bedürfnisse eines gesperrten Ortes werden 
auf Anmelden bei der Sperrungswache von Außen beigeschafft, 
und den Einwohnern desselben unter gehöriger Vorsicht mit 
Vermeidung aller Berührung übergeben. Wer in einem bereits 
angesteckten und gesperrten Orte noch gesundes Rindvieh in 
seinem Stalle hat, soll dasselbe durch sorgfältige Vermeidung 
aller Gemeinschaft mit Personen und Thieren 2c. derjenigen 
Häuser, in welchen die Rindvieh-Pest ausgebrochen ist, vor diesem 
Uebel zu verwahren trachten. 
Jede erfolgte neue Ansteckung in dem gesperrten Orte soll 
der Sperrungsmannschaft, ohne sich jedoch derselben zu nähern, 
welches überhaupt verboten ist, angezeigt und von dieser der 
Commission Nachricht davon ertheilt werden. Das Schlachten 
des erkrankten Viehes zum Genuße bleibt bei strenger Strafe 
untersagt, und es ist deßhalb die Inventarisation der sämmt- 
lichen Stücke eines gesperrten Ortes gleich Anfangs zu veran- 
stalten und in jeder Woche zu wiederholen. 
8) Von der Commission ist mit Zuziehung des Obmanns 
oder Ortsvorstandes ein schicklicher Ort zur Vergrabung des 
gefallenen oder niedergeschlagenen Viehes auszumitteln, nach 
Vorschrift der Beilage Ziffer 6. herzurichten, und ein hierzu 
erforderlicher Wagen diesem Zwecke einzig und allein zu widmen. 
Die Vergrabung selbst soll während der Sperre durch die Orts- 
bewohner geschehen. 
9) Nachdem die vorstehenden Punkte (2—8.) sämmtlich in 
Ordnung sind, so begibt sich die Commission in den angesteckten 
Ort, die Häuser und Ställe, und nimmt mit Zuziehung des 
Ortsvorstandes und eines bekannten Viehverständigen die Be- 
schreibung und Schätzung eines jeden kranken und verdächtigen 
Stückes vor, worüber ein Protokoll abzuhalten ist. Die 
sämmtlichen kranken Stücke werden hierauf nach dem Orte, in 
welchem die Vergrabung (vorhergehender Ziff. 8) zu geschehen 
hat, abgeführt, von einer eigens zu diesem Geschäfte zu be- 
stimmenden Person todtgeschlagen, und ohne Ablederung mit 
zerschnittener Haut nach gesetzlicher Vorschrift vergraben. 
Die verdächtigen Thiere, d. i. die zunächst an den wirklich 
Kranken standen, können, wenn ihre Absonderung, Vereinzelung 
und genaue Beobachtung möglich, und die Gefahr der Seuche 
nicht zu groß ist, nämlich, wenn unter vielen Stücken nur
	        
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