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einzelne erkrankten, nicht, wenn nur einzelne wenige unter den
vielen Stücken gesund scheinen, einstweilen noch am Leben
belassen werden. Sobald sich aber das Erzittern, vorzüglich
an dem hintern Theile und an den Schenkeln zeigt, (siehe
Beilage Ziff. 5) müssen sie gleichfalls unverweilt abgeführt,
an dem erwähnten Begräbnißplatze erschlagen, und abgeledert
mit zerschnittener Haut begraben werden. Sollte aber in einem
Zeitraume von 20 Tagen nichts Krankhaftes an ihnen wahr-
genommen werden, so sind sie als unverdächtig zu erklären,
und zu behandeln, wie in der Beilage (Ziff. 7.) angegeben wird.
10) Ueber den Befund bei der ersten Untersuchung, dann
über den fernern Verlauf der Rindvieh-Pest hat die Commission
durch die Polizeistelle oder das Landgericht von 8 zu 8 Tagen
einen tabellarischen Rapport nach angeführtem Muster (Beil.
Ziff. 9.), bei außerordentlichen Vorfallenheiten aber auch außer
dieser Zeit an das vorgesetzte General-Kreis-Commissariat zu
erstatten.
Beilage Ziffer 4.
Instruktion für die Königl. Gencral-Commissariate
zur Unterdrückung der im Junern des Könizreiches
ausgebrochenen und weiter um sich greifenden
Rindvieh-Pest.
8. 1.
Hat die Rindvieh-Pest die meisten Ställe eines Ortes
nach verschiedenen Richtungen ergriffen, so kann an der allge-
meinen Ansteckung eines Ortes nicht mehr gezweifelt werden.
In einem solchen Falle findet das in der Beilage Ziffer 3. S. 4.
Ziffer 9. angeordnete Todtschlagen der kranken und verdächtigen
Thiere in der Regel nicht mehr statt, indem der sich hieraus
ergebende Schaden zu groß, und der Verlust am Vieh, welches
die Krankheit zuweilen übersteht, zu beträchtlich wäre.
S. 2.
Damit aber hierdurch dem Hauptzwecke, nämlich der
schnellen Unterdrückung, Verhütung einer weitern Verbreitung
der Ansteckung und der Abkürzung der zu diesem Ende zu ver-
hängenden Sperre kein Hinderniß gesetzt werde, so wird unter
diesen Umständen nachfolgende gesetzliche Norm bestimmt, deren
Anwendung in jedem solchen einzelnen Falle der Beurtheilung
des betreffenden General-Kreis-Commissariates vorbehalten bleibt,