Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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einzelne erkrankten, nicht, wenn nur einzelne wenige unter den 
vielen Stücken gesund scheinen, einstweilen noch am Leben 
belassen werden. Sobald sich aber das Erzittern, vorzüglich 
an dem hintern Theile und an den Schenkeln zeigt, (siehe 
Beilage Ziff. 5) müssen sie gleichfalls unverweilt abgeführt, 
an dem erwähnten Begräbnißplatze erschlagen, und abgeledert 
mit zerschnittener Haut begraben werden. Sollte aber in einem 
Zeitraume von 20 Tagen nichts Krankhaftes an ihnen wahr- 
genommen werden, so sind sie als unverdächtig zu erklären, 
und zu behandeln, wie in der Beilage (Ziff. 7.) angegeben wird. 
10) Ueber den Befund bei der ersten Untersuchung, dann 
über den fernern Verlauf der Rindvieh-Pest hat die Commission 
durch die Polizeistelle oder das Landgericht von 8 zu 8 Tagen 
einen tabellarischen Rapport nach angeführtem Muster (Beil. 
Ziff. 9.), bei außerordentlichen Vorfallenheiten aber auch außer 
dieser Zeit an das vorgesetzte General-Kreis-Commissariat zu 
erstatten. 
Beilage Ziffer 4. 
Instruktion für die Königl. Gencral-Commissariate 
zur Unterdrückung der im Junern des Könizreiches 
ausgebrochenen und weiter um sich greifenden 
Rindvieh-Pest. 
8. 1. 
Hat die Rindvieh-Pest die meisten Ställe eines Ortes 
nach verschiedenen Richtungen ergriffen, so kann an der allge- 
meinen Ansteckung eines Ortes nicht mehr gezweifelt werden. 
In einem solchen Falle findet das in der Beilage Ziffer 3. S. 4. 
Ziffer 9. angeordnete Todtschlagen der kranken und verdächtigen 
Thiere in der Regel nicht mehr statt, indem der sich hieraus 
ergebende Schaden zu groß, und der Verlust am Vieh, welches 
die Krankheit zuweilen übersteht, zu beträchtlich wäre. 
S. 2. 
Damit aber hierdurch dem Hauptzwecke, nämlich der 
schnellen Unterdrückung, Verhütung einer weitern Verbreitung 
der Ansteckung und der Abkürzung der zu diesem Ende zu ver- 
hängenden Sperre kein Hinderniß gesetzt werde, so wird unter 
diesen Umständen nachfolgende gesetzliche Norm bestimmt, deren 
Anwendung in jedem solchen einzelnen Falle der Beurtheilung 
des betreffenden General-Kreis-Commissariates vorbehalten bleibt,
	        
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