Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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welches die Ausführbarkeit dieser Maßregeln in Hinsicht auf 
die Lokalitäten gewissenhaft zu würdigen hat. 
Es soll, wo die Lokalität dieses erlaubt, für alles an einem 
Orte erkrankte Rindvieh ein abgelegener einzelner Hof oder 
Stall zu einem Pestlazareth für das Hornvieh ausersehen, und 
das etwa vorher darin befindliche gesunde Vieh daraus entfernt 
werden. Ist ein solcher nicht vorhanden, so könnte er leicht 
aus Brettern errichtet werden. Alles an dem Orte von der 
Rindvieh-Pest erkrankte Vieh wird nun in diesem Peststalle 
untergebracht, daselbst von einem Thierarzte nach Umständen 
behandelt, oder auch nur der heilenden Natur überlassen. Was 
sehr schwer krank ist, und keine Hoffnung zur Wiedergenesung 
gibt, wird alsogleich nach dem bestimmten Begräbnißorte, der 
innerhalb dem gesperrten Bezirke möglichst abgelegen und ver- 
sichert sein muß, abgeführt, todtgeschlagen und vergraben, damit 
es nicht unnützerweise die Luft um sich noch mehr verpeste 
und den übrigen Stücken die Genefung erschwere. 
Der Peststall wird mit einer Sperrungsmannschaft um- 
geben, und in denselben sperrt sich die erforderliche Anzahl 
Wärter, ein Thierarzt, wenn ein solcher vorhanden ist, oder 
wenigstens ein Viehverständiger, und wo es nöthig und thun- 
lich scheint, ein Abdecker. Die Sperrungsmannschaft hält sich 
auf 40 bis 50 Schritte von dem Stalle entfernt und an dieser 
Grenze wird das Erforderliche an Nahrung 2c. für die Ein- 
gesperrten abgegeben. 
8. 4. 
Ehe aber das kranke Vieh in den Peststall abgeführt wird, 
soll, damit eine weitere Verbreitung der Rindvieh-Pest nach 
Möglichkeit verhütet werde, das sämmtliche gesunde Vieh vor— 
her aus den Ortsstallungen entfernt und im Winter in einen 
von dem Peststalle entlegenen Hof, oder wo ein solcher mangelt, 
in gleichfalls zu errichtende Verpflegungshüten außerhalb dem 
Orte, im Sommer aber in einen sehr nahegelegenen Wald zur 
Quarantäne untergebracht werden. 
Nach der Anzahl des auf solche Weise abgesonderten 
Viehes sperren sich einige Personen zur Wartung und Pflege 
desselben ein, und es ist dafür zu sorgen, daß diesem Quarantäne- 
stalle sich Niemand auf 20 Schritte nähere. Auf diese Ent- 
fernung wird ihnen die nöthige Nahrung und das Getränke
	        
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