Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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könne, so müssen dle abgezogenen Häute sogleich eingekalkt oder 
in Alaun= oder Eichenrinden-Lauge gelegt, oder wenigstens 
auf Stangen aufgehangen und öfters Strohfeuer darunter ge- 
macht werden. Die Hörner sollen in Salzwasser gelegt und 
zum weitern Gebrauche reservirt werden. Alles Uebrige der 
gefallenen oder getödteten Thierkörper ist nach gesetzlicher Vor- 
schrift zu begraben. 
S. 6. 
Werden Marktflecken, kleinere oder größere Städte von 
der Rindvieh-Pest befallen, welches durch genaue Wachsamkeit, 
durch streuge Untersuchung alles dahin einzuführenden Horn- 
viehes, Zurückweisung und Quarantaine des Verdächtigen, 
durch Aufhebung der Viehmärkte und Beschränkung des Ver- 
kehrs mit Rindvieh auf das unentbehrlichste Bedürfniß wohl 
verhütet werden kann, so ist hier ebenso zu verfahren, wie in 
der Beil. Ziff. 3. und in den vorstehenden 8§§. dieser Instruktion 
vorgeschrieben ist. 
S. 7. 
Die Königlichen General-, Kreis= und Lokalkommissariate, 
in deren Bezirke sich die Rindvieh-Pest zeigt, sind verbunden, 
von 8 zu 8 Tagen darüber mit einer ähnlichen tabellarischen 
Nachweisung über den Gang und die Resultate dieses Uebels, 
wie in der Beilage Ziffer 3. §. 4. Ziffer 10. verordnet ist, zu 
berichten. 
Nach geendigter Seuche haben sie einen Hauptbericht über 
den Verlauf und die Ereignisse derselben mit einer genauen 
geschichtlichen Darstellung der Art der Verbreitung, der dagegen 
getroffenen Maßregeln, ihres Erfolges, der Benennung der 
Individuen, welche sich zur Unterdrückung der Rindvieh-Pest 
vorzüglich thätig und diejenigen, welche sich dabei etwa nach- 
läßig bewiesen haben, ferner der auf das Ganze erlaufenen 
Kosten, der Schätzung des zur Hemmung der Seuche nieder- 
geschlagenen Viehes u. s. w. zu erstatten, und demselben ein 
ähnliches Haupttableau, wie die Beilage Ziffer 9. enthält, 
anzufügen.
	        
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