Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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oder von einer Maaß Wasser mit einem Loth Schwefelsäure 
(Vitriolöl) oder Salzsäure gemacht werden. Junges Vieh 
erhält davon nur die Hälfte. Bei eintretender Besserung, 
welche aus dem wieder anfangenden Wiederkäuen (Eindrücken) 
am gewissesten erkannt wird, sind nährende Mehltränke, ge- 
schrotenes Futter, bittere, die Verdaunng befördernde Magen- 
mittel, als: das Pulver von der Enzianwurzel, der Alantwurzel 
oder Galgantwurzel zu einem halben Lothe für erwachsene 
Stücke, für junge zur Hälfte, zweimal des Tags gereicht, sehr 
zuträglich. 
Das Blutlassen ist in der Regel bei dieser Krankheit 
durchaus schädlich. 
§. 4. 
Von einer vorzüglichen Wichtigkeit ist nach der vorge- 
nommenen Täödtung der an der Rindvieh-Pest kranken Stücke, 
oder nach dem Fallen derselben, die Vergrabung der Aeser und 
die Reinigung der Ställe und Geräthschaften. Von diesen letztern 
handelt die nächste Beilage Ziffer 7. 
35# S. 5. 
Das zum Todtschlagen bestimmte Vieh ist an dem Orte, 
wo die Gruben zum Verscharren desselben bereit sind, abzu- 
treiben und dort zu schlagen. Das Gefallene und zum Gehen 
unfähige Vieh darf nicht aus den Ställen nach diesem Orte 
geschleppt, sondern muß auf einem Wagen, der mit Pferden 
bespannt ist, dahin abgeführt werden. 
S. 6. 
Zur Vergrabung der Aeser ist ein abgesonderter, von dem 
Orte, den Straßen und Wegen entfernter, möglichst ungang- 
barer, versicherter, keiner Ueberschwemmung ausgesetzter Platz 
auszuwählen. Die Gruben werden vorher ausgegraben und 
so tief gemacht, daß die darin verscharrten Aeser wenigstens 
5 Schuh hoch mit Erde bedeckt sind. Die getödteten oder ge- 
fallenen Stücke dürfen nicht daselbst eine zeitlang unvergraben 
liegen bleiben, sondern sobald die Thiere dort angekommen und 
die Kranken niedergeschlagen, die Niedergeschlagenen aber, inso- 
ferne dieses von dem kgl. Generalkommissariate erlaubt wird, 
abgeledert sind, werden dieselben begraben. An den Stücken, 
von welchen die Ablederung nicht erlaubt wird, werden in die 
Haut mehrere Einschnitte kreuzweise gemacht. Die Erde selbst 
soll fest eingestampft, auf der Oberfläche mit Dornsträuchen
	        
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