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alle in einem Poststalle vorfindlichen Geräthschaften, Kleidungen,
Betten, als Leinenzeug u. s. w.
S. 6.
Wenn nun nach dem Tode oder der Wiedergenesung des
letzt erkrankten Stückes Hornvieh innerhalb 20 Tagen sich
keine neue Ansteckung gezeigt hat, und sowohl die Ställe, als
auch die übrigen Thiere, Utensilien und Menschen gehörig nach
der vorstehenden Vorschrift gereinigt sind, so wird die auf ein-
zelne Höfe oder ganze Ortschaften verhängte Sperre aufgehoben
und der Ort 2c. für gesund und rein erklärt.
§. 7.
Dieses so nothwendige und wichtige Geschäft der Reinigung
darf aber nicht der Willkühr und Laune der Privaten über-
lassen bleiben, sondern hat unter Aufsicht und Anordnung der
zur Tilgung und Beschränkung der Rinder-Pest in jedem Bezirke
zu constituirenden Commission zu geschehen.
Die Commission hat aus dieser Ursache für die genaue
Ausführung dieser Vorschriften verantwortlich zu sein, nach
geschehener Reinigung eines jeden, von der Rindvieh-Pest
inficirt gewesenen Ortes, den Bericht hierüber, und über die
Art und Weise, wie dieses geschehen, an die vorgesetzte Behörde
zu erstatten, und die Aufhebung der Sperre anzuzeigen.
Beilage Ziffer 8.
Instruktion für die, die Transporte des aus-
ländischen Schlachtviehes als Escorte begleitenden
Gensdarmen, Cordonisten, Gerichtsdiener 2c.
8. 1.
Die, die Transporte des ausländischen Schlachtviehes auf
den Etappenrouten durch Bayern begleitende Escorten erhalten
von der Visitationscommission an der Eintrittsstation ein Ver-
zeichniß über die Anzahl der Stücke, und über die Zahl und
die Namen der denselben beigegebenen Treiber, Lieferanten u. s. w.,
dann der dabei befindlichen Pferde und Hunde.
8. 2.
Die Escorte hat zu sorgen, daß der Transport auf
keinem andern, als dem vorgezeichneten Wege getrieben werde,
und daß sich auch nicht ein Stück, ein Treiber u. s. w. davon
entferne.