Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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alle in einem Poststalle vorfindlichen Geräthschaften, Kleidungen, 
Betten, als Leinenzeug u. s. w. 
S. 6. 
Wenn nun nach dem Tode oder der Wiedergenesung des 
letzt erkrankten Stückes Hornvieh innerhalb 20 Tagen sich 
keine neue Ansteckung gezeigt hat, und sowohl die Ställe, als 
auch die übrigen Thiere, Utensilien und Menschen gehörig nach 
der vorstehenden Vorschrift gereinigt sind, so wird die auf ein- 
zelne Höfe oder ganze Ortschaften verhängte Sperre aufgehoben 
und der Ort 2c. für gesund und rein erklärt. 
§. 7. 
Dieses so nothwendige und wichtige Geschäft der Reinigung 
darf aber nicht der Willkühr und Laune der Privaten über- 
lassen bleiben, sondern hat unter Aufsicht und Anordnung der 
zur Tilgung und Beschränkung der Rinder-Pest in jedem Bezirke 
zu constituirenden Commission zu geschehen. 
Die Commission hat aus dieser Ursache für die genaue 
Ausführung dieser Vorschriften verantwortlich zu sein, nach 
geschehener Reinigung eines jeden, von der Rindvieh-Pest 
inficirt gewesenen Ortes, den Bericht hierüber, und über die 
Art und Weise, wie dieses geschehen, an die vorgesetzte Behörde 
zu erstatten, und die Aufhebung der Sperre anzuzeigen. 
Beilage Ziffer 8. 
Instruktion für die, die Transporte des aus- 
ländischen Schlachtviehes als Escorte begleitenden 
Gensdarmen, Cordonisten, Gerichtsdiener 2c. 
8. 1. 
Die, die Transporte des ausländischen Schlachtviehes auf 
den Etappenrouten durch Bayern begleitende Escorten erhalten 
von der Visitationscommission an der Eintrittsstation ein Ver- 
zeichniß über die Anzahl der Stücke, und über die Zahl und 
die Namen der denselben beigegebenen Treiber, Lieferanten u. s. w., 
dann der dabei befindlichen Pferde und Hunde. 
8. 2. 
Die Escorte hat zu sorgen, daß der Transport auf 
keinem andern, als dem vorgezeichneten Wege getrieben werde, 
und daß sich auch nicht ein Stück, ein Treiber u. s. w. davon 
entferne.
	        
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