Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Königl. Gerichtsärzte haben in gegebenen Fällen Ver- 
suche vorzunehmen, die Resultate dieser Versuche zu seiner 
Zeit berichtlich anzuzeigen und hiezu auch das obengenannte 
medicinische Personal ihres Bezirkes aufzufordern. 
Passau, den 4. April 1829. 
Kgl. Regierung des Unterdonankreises, K. d. J. 
An sämmtliche Polizeibehörden und Gerichtsärzte des Unterdonaukreises, 
also ergangen. 
Int.-Bl. für den Unterdonaukreis v. J. 1829. St. XV. 148. 
Nr. 18,841. #S. 245. 
Ministerial-Entschließung vom 20. November 1829, die in Böhmen 
ausgebrochene Viehseuche betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von der Königlich Bayerischen Gesandtschaft am 
Königlich Sächsischen Hofe erstattete Anzeige vom 11. d. M., 
die in Böhmen ausgebrochene Viehseuche betr., wird der König- 
lichen Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern, 
zur Wissenschaft und allenfalls weiter nöthigen Verfügung mit 
dem Bemerken mitgetheilt, daß die Königlichen Regierungen 
des Rezat-, Regen-, Isar-, Unterdonau= und Untermainkreises 
bereits davon Nachricht erhalten haben. 
Zugleich wird der Königlichen Regierung eine auf An- 
ordnung der Königlich Sächsischen Landesregierung abgefaßte 
Belehrung über die Rinderpest, ihre Kennzeichen und ihre Ver- 
hütung zu dem Ende mitgetheilt, um dieselbe in geeigneter Art 
öffentlich bekannt zu machen. 
Bei dieser Veranlassung ist auch wiederholt die Anwendung 
des Chlorkalks als ein Präservativmittel gegen die Rinderpest 
durch geeignete Ausschreibung anzuempfehlen. 
München, den 20. November 1829. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung den Regierungen des Rezat-, Regen-, Untermain-, 
Isar= und Unterdonaukreises zur Wissenschaft und gleichmäßigen 
Nachachtung. 
Meéb.-Verordn. 2. Bd. 37
	        
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