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Die Königl. Gerichtsärzte haben in gegebenen Fällen Ver-
suche vorzunehmen, die Resultate dieser Versuche zu seiner
Zeit berichtlich anzuzeigen und hiezu auch das obengenannte
medicinische Personal ihres Bezirkes aufzufordern.
Passau, den 4. April 1829.
Kgl. Regierung des Unterdonankreises, K. d. J.
An sämmtliche Polizeibehörden und Gerichtsärzte des Unterdonaukreises,
also ergangen.
Int.-Bl. für den Unterdonaukreis v. J. 1829. St. XV. 148.
Nr. 18,841. #S. 245.
Ministerial-Entschließung vom 20. November 1829, die in Böhmen
ausgebrochene Viehseuche betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die von der Königlich Bayerischen Gesandtschaft am
Königlich Sächsischen Hofe erstattete Anzeige vom 11. d. M.,
die in Böhmen ausgebrochene Viehseuche betr., wird der König-
lichen Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern,
zur Wissenschaft und allenfalls weiter nöthigen Verfügung mit
dem Bemerken mitgetheilt, daß die Königlichen Regierungen
des Rezat-, Regen-, Isar-, Unterdonau= und Untermainkreises
bereits davon Nachricht erhalten haben.
Zugleich wird der Königlichen Regierung eine auf An-
ordnung der Königlich Sächsischen Landesregierung abgefaßte
Belehrung über die Rinderpest, ihre Kennzeichen und ihre Ver-
hütung zu dem Ende mitgetheilt, um dieselbe in geeigneter Art
öffentlich bekannt zu machen.
Bei dieser Veranlassung ist auch wiederholt die Anwendung
des Chlorkalks als ein Präservativmittel gegen die Rinderpest
durch geeignete Ausschreibung anzuempfehlen.
München, den 20. November 1829.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.
Mittheilung den Regierungen des Rezat-, Regen-, Untermain-,
Isar= und Unterdonaukreises zur Wissenschaft und gleichmäßigen
Nachachtung.
Meéb.-Verordn. 2. Bd. 37