Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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b. die Ställe vielmehr vorsichtig gelüftet und reinlich erhalten 
werden; 
DC. das Vieh selbst fleißig durch Abreiben mit Stroh, Bürsten 
oder Striegeln gereinigt werde und stets eine trockne Stren 
habe; 
d. das Futter gut gewählt werde, damit es nicht zu Unver- 
daulichkeiten, Durchfall, Aufblähung und andern Zufällen 
Anlaß gebe; 
e. das Wasser und sonstige Getränke des Viehes vorzüglich 
rein und unverdorben sei. 
6) Es ist auch gut, wenn dem Viehe zu Zeiten, etwa 
wöchentlich einmal, ein Gemisch von Kochsalz und Wachholder- 
beerpulver, vom ersten 4 Loth, vom letztern 2 Loth auf das 
Stück gerechnet, gegeben wird; und bei eintretender Darmver- 
stopfung ist nächstdem der Gebrauch des Glaubersalzes bis zu 
1 Pfund täglich dem ausgewachsenen Stücke gegeben, anzu- 
empfehlen. 
7) Wichtige und unerwartete Krankheitsfälle bei dem Rind- 
vieh sollten zwar immer, besonders aber zu Zeiten, wenn die 
Rinderpest in der Nähe ist, den Besitzer veranlassen, sogleich 
einen geschickten Thierarzt zu Rathe zu ziehen, nicht sich auf ge- 
wöhnliche Hausmittel oder Viehärzte zu verlassen. 
8.5)) Endlich ist jeder Viehbesitzer verpflichtet, wenn auch nur 
ein Stück von seinem Vieh unerwartet erkrankt oder mit Tod 
abgeht, und einige Uebereinstimmung in den Zufällen und Er- 
scheinungen mit den in der Beschreibung der Rinderpest ge- 
gebenen aufzufinden ist, sofort Anzeige davon an die Ortsobrig- 
keit zu machen. 
Int. Bl. f. d. Regenkr. v. J. 1829. Nr. L. S. 1733 
Nr. 31,511. g. 246. 
Ministerial-Entschließung vom 2. November 1844 die in Nieder- 
österreich ausgebrochene Rinderpest betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach einer unterm 1. l. Mts. eingelaufenen berichtlichen 
Anzeige vom 29. lI. Mts. hat die k. Regierung von Nieder= 
bayern durch die k. k. österreichische ob der Enns'schen Landes- 
regierung zu Linz die Nachricht erhalten, daß die in Rußland
	        
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