Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

588— 
Abdruck 1. 
(Die in Niederösterreich ausgebrochene Rindviehpest betr.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung, K. d. J., wird unter Bezugnahme auf 
die Entschließung vom 2. I. M. bezeichneten Betreffs ein der k. 
Centralveterinärschule abgefordertes und von derselben unterm 
10. I. M. erstattetes Gutachten über die Maßnahmen, welche 
bezüglich der in Niederösterreich ausgebrochenen Rinderpest noch 
weiters vorzukehren sein dürften, hieneben in Abschrift, mit dem 
Auftrage zugefertiget, unverzüglich die hienach entsprechenden 
Verfügungen zu treffen, hiebei aber Folgendes zu beachten: 
1) Bezüglich der Beschränkung der Ein= und Ausfuhr 
von Vieh und thierischen Stoffen, dann bezüglich der Einführung 
strenger Stall= und Bezirks-Sperren mit Contumaz-Anstalten 
haben zur Zeit und im Falle des Ausbruches der fraglichen 
Seuche im Inlande lediglich die unterm 2. I. M. getroffenen 
Anordnungen und beziehungsweise die einschlagenden allerhöch- 
sten Verordnungen ausschließend Maaß zu geben. Sollten 
weitere Maßnahmen deßfalls wegen örtlicher oder anderer Ver- 
hältnisse unabweislich erscheinen und die k. Regierung, K. d. J., 
sich zu deren Vorkehrung gesetz= und verordnungsmäßig nicht 
ermächtiget halten, so ist, vorbehaltlich einer provisorischen Ver- 
fügung bei Gefahr auf dem Verzug, alsbald Bericht zu er- 
statten. 
2) Die unter Ziffer 8 des Gutachtens vorgeschlagene Maß- 
nahme darf jedenfalls nur in feuerfest gebauten Ställen ange- 
wendet werden. 
3) Alle in dem erwähnten Gutachten bezeichneten diätetischen 
Schutzmittel, namentlich bezüglich der Einführung einer unbe- 
dingten Stallfütterung sind zwar allen Viehbesitzern eindringlichst 
anzurathen; jedoch ist hiebei jede Zwangseinschreitung, soweit 
bestehende Gesetze und Verordnungen hiezu nicht ermächtigen, 
sorgfältigst zu vermeiden. Würden besondere Verhältnisse eine 
hienach nicht zulässige Zwangseinführung nothwendig machen, 
so ist auch hierüber vorbehaltlich der wegen Vollzugsgefahr zu 
treffenden Anordnungen, näherer Bericht zu erstatten. 
4) Den Landwirthen resp. Viehbesitzern ist in geeigneter 
Weise bemerklich machen zu lassen, daß die unter Ziffer 6 des 
mehr erwähnten Gutachtens vorgeschlagenen, etwas kostspieligen
	        
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