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der gefallenen oder getödteten Stücke, und für die Vertilgung
des Seuchenstoffes an und aus den Ueberresten, nach Art
solcher Gegenstände, theils mittelst mineralsaurer Beräucherung,
theils mittelst Verbrennung alles Combustiblen, Ausglühung
der metallenen Geräthschaften, Erneuerung der Stallwände,
des Bodens 2c., aufzutragen und zu überlassen ist.
Nach pflichtschuldigst genauer Ueberlegung und Erwägung
aller angegebenen Gründe und Vorschläge, erstattet dieses Gut-
achten und empfiehlt sich allerehrfurchtsvollst.
München, den 10. November 1844.
Eurer Königlichen Majestät.
allerunterthänigst treu gehorsamste
Central-Veterinär-Schule.
Nr. 8976. . 248.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
3. Januar 1860, der Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Was unterm heutigen in bez. Betr. an die Grenzbehörden
des Reggs.-Bezirkes erlassen wurde, zeigt Nachstehendes zur
Wissenschaft und Darnachachtung:
Gemäß einer dem k. Staats-Ministerium des Innern
zugegangenen Mittheilung der Statthalterei in Prag vom
24. Dezember 1859 ist in einer Ortschaft des Grudiner= und
in 8 Ortschaften des Bunzlauer-Kreises die Rinderpest ausge-
brochen und greift bedeutend um sich. In jenen 9 Ortschaften
waren bei einem Viehstande von 1675 Stücken 60 an der
Rinderpest erkrankt, von denen 25 gefallen sind, 31 getödtet
wurden und 4 in Contumaz verblieben.
Wenn nun auch nach Versicherung der k. k. Statthalterei
zur schleunigen Bekämpfung und Unterdrückung der Seuche die
ausgedehntesten Sicherheitsmaßregeln getroffen wurden, und
dadurch vielleicht die auch für Bayern bestehende Gefahr abge-
wendet wird, so erscheint doch mit Rücksicht auf die große
Gefährlichkeit der Rinderpest als dringend geboten, schon vor-
sorgliche Maßregeln eintreten zu lassen, bevor noch die Seuche
den Grenzen des Landes näher gekommen ist.
Im Vollzuge einer höchsten Weisung des genannten