Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der gefallenen oder getödteten Stücke, und für die Vertilgung 
des Seuchenstoffes an und aus den Ueberresten, nach Art 
solcher Gegenstände, theils mittelst mineralsaurer Beräucherung, 
theils mittelst Verbrennung alles Combustiblen, Ausglühung 
der metallenen Geräthschaften, Erneuerung der Stallwände, 
des Bodens 2c., aufzutragen und zu überlassen ist. 
Nach pflichtschuldigst genauer Ueberlegung und Erwägung 
aller angegebenen Gründe und Vorschläge, erstattet dieses Gut- 
achten und empfiehlt sich allerehrfurchtsvollst. 
München, den 10. November 1844. 
Eurer Königlichen Majestät. 
allerunterthänigst treu gehorsamste 
Central-Veterinär-Schule. 
Nr. 8976. . 248. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
3. Januar 1860, der Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Was unterm heutigen in bez. Betr. an die Grenzbehörden 
des Reggs.-Bezirkes erlassen wurde, zeigt Nachstehendes zur 
Wissenschaft und Darnachachtung: 
Gemäß einer dem k. Staats-Ministerium des Innern 
zugegangenen Mittheilung der Statthalterei in Prag vom 
24. Dezember 1859 ist in einer Ortschaft des Grudiner= und 
in 8 Ortschaften des Bunzlauer-Kreises die Rinderpest ausge- 
brochen und greift bedeutend um sich. In jenen 9 Ortschaften 
waren bei einem Viehstande von 1675 Stücken 60 an der 
Rinderpest erkrankt, von denen 25 gefallen sind, 31 getödtet 
wurden und 4 in Contumaz verblieben. 
Wenn nun auch nach Versicherung der k. k. Statthalterei 
zur schleunigen Bekämpfung und Unterdrückung der Seuche die 
ausgedehntesten Sicherheitsmaßregeln getroffen wurden, und 
dadurch vielleicht die auch für Bayern bestehende Gefahr abge- 
wendet wird, so erscheint doch mit Rücksicht auf die große 
Gefährlichkeit der Rinderpest als dringend geboten, schon vor- 
sorgliche Maßregeln eintreten zu lassen, bevor noch die Seuche 
den Grenzen des Landes näher gekommen ist. 
Im Vollzuge einer höchsten Weisung des genannten
	        
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