595
k. Staats-Ministeriums vom 2. dß. wird demnach zur Ver-
hütung der Einschleppung dieser Seuche Nachstehendes verfügt:
Es ist zu veranlassen, daß
1) die Einfuhr von Hornvieh, Schaafen und Schweinen,
dann von Wolle, Borsten, rohen Häuten, Klauen und unaus-
gelassenem Talge aus Böhmen und den weiter zurückliegenden
Provinzen des österreichischen Kaiserstaates bis auf Weiters
gänzlich unterbleibe, daß ferner
2) das Eintreiben der erwähnten Viehgattungen aus den
übrigen Gegenden Oesterreichs nach Bayern nur dann zuge-
lassen werde, wenn durch obrigkeitliche Zeugnisse nachgewiesen
ist, daß
die nach Zahl, Gattung, Farbe und sonstigen Abzeichen
einzeln gehörig beschriebenen Thiere aus Gegenden kommen,
wo zur Zeit ihres Abganges ein vollkommen befriedigen-
der Gesundheitszustand unter dem Vieh geherrscht hat, und
daß diese Thiere auf dem Transporte eine angesteckte oder
auch nur verdächtige Gegend nicht berührt haben,
3) daß das Einbringen von Rindshäuten selbst aus unver-
dächtigen Gegenden Oesterreichs nur gestattet werde, wenn die-
selben völlig hart und ausgetrocknet sind, sowie die Einfuhr von
Hörnern nur dann, wenn sie von den Stirnzapfen und häutigen
Anhängen befreit sind,
4) daß der Gesundheitszustand des Viehes im Inlande
sorgfältigst überwacht, und jedes Vorkommen irgend eines be-
denklichen Krankheitsfalles ohne Verzug zur entsprechenden An-
zeige gebracht werde, und daß endlich
5) vorstehende Maßregeln bei der strengsten Verantwort-
lichkeit der Distrikts -Polizeibehörden pünktlichst durchgeführt,
und die Ortspolizeibehörden, Thierärzte, sowie sämmtliche
Sicherheits -Organe zur eifrigsten Mitwirkung aufgefordert
werden, und auch mit den einschlägigen k Zollbehörden zum
gleichen Zwecke sofort das geeignete Benehmen getroffen
werde. —
Da übrigens solche Seuchen häufig auch ohne voraus-
gehende Ansteckung von selbst ausbrechen, wenn eine allgemeine
Disposition hiefür unter dem Viehe herrscht, dagegen aber eine
sorgsame diätetische Pflege das einzige wirksame Schutz-
mittel gegen dieselbe darbietet, so sind sämmtliche Viehbesitzer
gemeindeweise hiernach unter angemessener Aufforderung auf-
38*