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merksam zu machen, und zu vermögen, daß sie das Hornvieh
möglichst sorgfältig füttern und reinigen lassen. —
Sollte sich aus verlässigen Nachrichten ergeben, daß die
fragliche Seuche in einem Grenzbezirke ausgebrochen sei, so ist
auf kürzestem Wege hievon Anzeige anher zu erstatten, und bis
zu erfolgender Entschließung provisorische Maßnahme in dem
Sinne der a. h. Verordnung vom 22. Dezbr. 1813 (Rggsbl.
S. 1609 ff.) sofort zu treffen.
Mit den k. k. österr. Grenzbehörden ist sich in freundlichem
Dienstbenehmen zu erhalten, und darauf einzuwirken, daß die
Viehhändler von den dießseitigen Maaßregeln Nachricht erhalten.
Sollte in Niederbayern dessenungeachtet diese Viehseuche
ausbrechen, so ist augenblicklich anher Anzeige zu erstatten, auch
besondere Obsorge zu tragen, daß keinerlei Verheimlichung dieser
oder einer andern ansteckenden Hornvieh-Krankheit stattfinde,
und die dennoch vorkommenden Fälle bei der Entdeckung strengstens
bestraft werden. —
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J.
Nr. 15,420. §S. 249.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
5. Januar 1860, den Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayers.
In 9 Ortschaften des Königreichs Böhmen ist die Rinder-
pest ausgebrochen und sind dadurch die Grenzen Bayerns be-
droht. Obschon dagegen nach der Versicherung der k. k. Statt-
halterei in Prag die ausgedehntesten Sicherheitsmaßregeln er-
griffen wurden, so gebietet dennoch die große Gefährlichkeit
jener selbst den Menschen verderblichen Seuche auch in ent-
fernteren Gegenden die frühzeitigste Beachtung und äußerste
Vorsicht.
Wenn gleich der Kreis Oberbayern den böhmischen Grenzen
entlegen ist, so gibt doch der unmittelbare Verkehr mit dem
benachbarten Oesterreich Veranlassung genug, unter den ob-
waltenden gefährlichen Umständen denselben aufs strengste
polizeilich zu überwachen.
An die Distrikts-Polizeibehörden, welche an österreichisches
Gebiet grenzen, ergeht sohin der Auftrag: