Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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einer möglichst sorgfältigen Fütterung und Reinhaltung nament- 
lich des Hornviehes aufmerksam zu machen. 
Zu diesem Behufe haben dieselben überdieß durch ihre 
Organe den Gesundheits-Zustand, insbesondere des Hornviehes, 
im Kreise sorgfältigst überwachen zu lassen und jedes Vor- 
kommen irgend eines bedenklichen Krankheitsfalles ohne Ver- 
zug der unterfertigten Stelle anzuzeigen. Besonders ist die 
Gendarmerie und sind die Gemeindevorsteher zur geeigneten 
Mitwirkung aufzufordern, so daß sowohl Abweichungen von 
einer vernünftigen diätetischen Pflege, als Vorkommnisse von 
verdächtigen Erkrankungen, welche alsdann sogleich von 
den Thierärzten zuconstatiren sind, so schnell wie 
möglich zur Cognition der Distriktspolizeibehörden und Physikate 
gelangen. 
Sollten die an der österreichischen Grenze liegenden Polizei- 
behörden von einem weitern Umsichgreifen der Rinderpest in 
Oesterreich Kenntniß erlangen, so ist unverweilt hieher Anzeige 
zu erstatten. 
Zu dem Pflichteifer der Ditstriktspolizeibehörden und 
Physikate wird sich versehen, daß dieselben die, wenn gleich 
noch entfernt scheinende Gefahr nicht unterschätzen und die 
strengste Handhabung der im Vorliegenden gegebenen Direktiven 
sich werden ohne allen Verzug angelegen sein lassen. 
München, den 5. Januar 1860. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. b. J. 
Nr. 18,981. 6. 250. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
25. Januar 1860, den Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs von Bayernr. 
Nachträglich zu der im Kreisamtsblatte S. 41 abgedruckten 
Ausschreibung vom 5. ds., Nr. 15,420, wird darauf aufmerk- 
sam gemacht, daß zur Verhütung von Einschleppungen der 
Rinderpest auch den Viehtransporten auf den Eisenbahnen die 
größte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. 
München, den 25. Januar 1860. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
	        
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