Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 20,577. S. 251. 
Entschließung der k. Regierung von Oherbayern, K. d. J., vom 
7. Februar 1860, Ausbruch der Rinderpest in Oesterreich betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Dg nach officlellen Nachrichten aus Oberösterreich die 
Rinderpest in dieser Provinz erloschen ist, so haben die durch 
Regierungs-Ausschreiben vom 5. v. Mts. Nr. 15,420, Kreis- 
amtsblatt S. 41—44, angeordneten Beschränkungen bezüglich 
der Vieh= und Waaren-Transporte aus Oberösterreich, Salz- 
burg und Tirol nun wieder außer Wirksamkeit zu treten. 
Bezüglich der aus Böhmen kommenden Transporte hat es noch 
bei den früheren Beschränkungen sein Verbleiben. Uehrigens 
werden alle Distrikts-Polizeibehörden, namentlich aber die 
Gränz-Polizeibehörden angewiesen, den Gränzverkehr und den 
Gesundheitszustand der Thiere fernerhin sorgfältig zu beobachten, 
da im Falle eines unerwarteten Wiederauftretens der Seuche. 
die Abwehrmaaßregeln abermals in voller Ausdehnung aufleben 
müßten. Auffallende Vorkommnisse sind jederzeit sogleich zu 
berichten. 
München, den 7. Februar 1860. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
III. 
Vorkehrungen gegen die Lungeuseuche. 
g. æss. 
Entschließung der k. Regierung des Illerkreises vom 23. August 1815, 
die Lungenseuche unter dem Hornviehe betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach eingekommenen Berichten zeigt sich in mehreren Be- 
zirken des Iller-Kreises unter dem Hornvieh eine Lungenkrankheit. 
Aus den wiederhohlten desfalls angestellten Untersuchungen 
geht hervor, daß diese Krankheit mitunter durch Fehler bei der 
Wartung und Behandlung des Viehes verursacht worden ist, 
und deshalben hat es die unterfertigte Stelle für nothwendig 
gefunden, den Landmann auf diese Fehler aufmerksam zu 
machen, und ihn über die Beschaffenheit der Krankheit, ihre 
Ursachen, die Mittel, wodurch sie verhütet werden kann, und
	        
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