Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Ställe, die öftere Wegschaffung des Düngers, so wie das öftere 
Abfegen der Wände, Balken u. s. w. 
Fütterung. 
2) Das Futter muß möglichst trocken, in der gehörigen 
Menge und Güte zu rechter Zeit gereicht werden. Es ist eine 
der irrigsten Meinungen, daß das schlechteste Futter den Kühen 
weniger, als den Pferden und Schafen schädlich sei. Ver- 
dorbenes Futter taugt für kein Vieh, sondern ist bloß ein 
Düngungsmittel. Das nicht ganz trocken eingebrachte, und 
hernach dumpfig gewordene Heu und Stroh muß vor dem 
Gebrauche erst wieder an der Sonne getrocknet, und etwas 
gedroschen, am besten aber ganz zum Dunge verwendet werden. 
Ueberhaupt soll Niemand mehr Vieh halten, als wofür er hin- 
reichende Stallung und Fütterung hat. 
Tränkung. 
Das Vieh muß wenigstens drei Male, und zwar am besten 
des Morgens um 8 Uhr, Mittags um 12 Uhr, und Abends 
um 5 Uhr mit reinem, hellen, guten Wasser getränkt werden. 
Wartung. 
3) Es muß ferner gute Streue erhalten, sein Körper durch 
Strohwische, Striegeln, Schwämme gereiniget, und die Ställe 
öfters gelüftet werden. 
Die Weideplätze. 
4) Die Gemeinden müssen für die stete Reinigung des 
fließenden Wassers sorgen, welches ihren Heerden zum Tränken 
dient. Sie müssen ferner die möglichste Verbesserung ihrer 
Weideplätze zu bewirken suchen: so sind z. B. niedrige und 
sumpfige Stellen durch Gräben auszutrocknen u. s. w. 
Die Hütung. 
5) Die oben angegebenen Fehler bei dem Hüten des 
Viehes müssen sorgfältig vermieden, und wenn den Weide- 
plätzen nicht hinlängliches und gutes Trinkwasser in der Nähe 
ist, so muß es dem Hirten zur Pflicht gemacht werden, alle 
Mittage nach Hause zu kommen, um das Vieh gehörig tränken 
zu können. In den heißen Sommertagen frißt das Vieh in 
der Mittagsstunde ohnehin nicht auf der Weide, und wird nur 
von dem Ungeziefer geplagt. Es muß nicht ganz nüchtern 
ausgetrieben, und vor und nach dem Austreiben getränkt werden.
	        
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