Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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mit viel Vieh verkehren und in welchen diese Seuche öfters auf- 
zutreten pflegt. 
§. 14. Jeder Vieh-Eigenthümer, welchem ein Stück Vieh 
unter den oben beschriebenen Kennzeichen der Lungenseuche er- 
krankt oder fällt, hat sogleich bei Vermeidung polizeilicher Geld- 
oder Arreststrafe Anzeige hievon beim Gemeinde-Vorsteher und 
dieser bei der betreffenden Distrikts = Polizeibehörde, oder direkt 
bei Letzterer zu machen. Namentlich sind Thierärzte und Wasen- 
meister, denen die Spuren einer solchen Seuche bekannt wer- 
den, bei schwerer Einschreitung zur augenblicklichen Anzeige 
verpflichtet. 
§. 15. Die Distrikts-Polizeibehörde fordert hierauf sogleich 
den Gerichtsarzt zur Untersuchung auf. Der Gerichtsarzt hat 
sich demgemäß ohne Aufschub mit dem hiezu schriftlich aufzu- 
fordernden Thierarzte an Ort und Stelle, wo die Seuche aus- 
gebrochen sein soll, zu begeben und daselbst die Untersuchung des 
Viehes, sei es in den Ställen oder auf der Weide, vorzunehmen, 
im Falle der wirklich vorgefundenen Seuche die nöthigen Maß- 
regeln vorzukehren und durch den Thierarzt die Viehbeschreibung 
des Ortes vornehmen zu lassen. Hiebei muß immer zuerst mit 
den nicht angesteckten Thieren oder Ställen begonnen werden. 
Unter Vorlage dieser Viehbeschreibung macht der Gerichtsarzt 
schriftliche Mittheilung an die Distrikts-Polizeibehörde über den 
Befund der Sache sowie über die angeordneten und noch an- 
zuordnenden Maßregeln. 
§. 16. Die Distrikts-Polizeibehörde erläßt auf diese Mit- 
theilung hin, sogleich die nöthigen Verfügungen, deren Empfang 
von den Gemeindevorstehern durch Namens-Unterschrift zu be- 
stätigen ist, und sorgt durch öftere Nachsicht für deren genauen 
Vollzug; zugleich zeigt sie, unter Vorlage des gerichtsärztlichen 
Schreibens, den Vorfall sowie die dagegen getroffenen Maßregeln 
zur Genehmigung der k. Regierung an. 
§. 17. Wenn die Lungenseuche in einem Stalle ausge- 
brochen ist, so ist sogleich Sperre dieses Stalles zu verfügen, 
so daß keine Gemeinschaft des Viehes in demselben mit den 
anderen Ställen stattfinden kann. Vieh aus einem solchen Stalle 
kann nur zu einer wohlabgeschlossenen Privatweide zugelassen 
werden; jeder Handel oder Verkauf oder das Schlachten von 
Vieh aus einem solchen Stalle, ohne orts-polizeiliche Erlaubniß, 
welche auf ein thierärztliches Gutachten gegründet ist, ist bei
	        
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