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Strafe verboten. Sind mehrere Stallungen eines Ortes von
der Lungenseuche ergriffen, so ist ohne Weiteres die Stallsperre
des ganzen Ortes, wenn derselbe nicht zu bedeutend ist, im letz-
teren Falle nur bei großer Bösartigkeit der Seuche, zu verfügen.
Alle gemeinschaftlichen Weiden wie alle Viehmärkte hören daselbst
auf; der Handel mit Vieh oder das Schlachten desselben bedarf
distriktspolizeilicher Erlaubniß und die benachbarten Behörden
sind von der verfügten Ortssperre in Kenntniß zu setzen. Wird
Vieh auf der Weide von der Lungenseuche befallen, so wird das
Erkrankte sogleich von dem Uebrigen getrennt, die Herde selbst
aber, wenn nicht ohnedieß das Ende der Weide bevorsteht und
Stallfütterung beginnt, ebenfalls von den Weiden anderer Her-
den streng abgesperrt.
§. 18. Die erkrankten Stücke sind sogleich von den Ge-
sunden ganz zu trennen und in einem eigenen Stalle oder Raume,
der von den gesunden Thieren ganz abgesondert ist, von einem
approbirten Thierarzte zu behandeln. Will der Vieheigenthümer
keine Behandlung eintreten lassen oder gebricht es an dem nöthigen
Raume zur AbsKonderung, so sind die kranken Stücke sofort zu
schlachten. Gewinnt die Seuche an einem Orte an Ausdehnung
und hat sie bereits mehrere Ställe ergriffen, so ist für die Er-
richtung eines Contumazstalles zu sorgen, wozu ein solcher Stall
am Geeignetsten ist, indem sich bereits mehrere kranke Stücke
befinden. Behandlung durch Pfuscher d. h. nicht approbirte
Thierärzte ist bei strenger Geld= und Arreststrafe nach den be-
stehenden Gesetzen verboten.
§. 19. Zur Abkürzung der Sperr-Maßregeln und zur Er-
sparung der Kosten ist das sicherste Mittel das Schlachten der
im ersten Zeitraume der Seuche erkrankten Thiere und so lange
die Seuche sich noch auf einen oder wenige Ställe beschränkt,
auch der übrigen gesunden Stücke der angesteckten Ställe und
daher immer dringend zu empfehlen. In dieser Beziehung gel-
ten folgende Regeln:
a) das Schlachten kranken Viehes oder Viehes aus einem
angesteckten Stalle kann im Hause oder im Schlachthause des
Ortes stattfinden; in das Schlachthaus anderer Ortschaften darf
solches Vieh nur unter polizeilicher Aufsicht und mit einem thier-
ärztlichen Erlaubniß-Scheine versehen geführt werden;
b) beim Schlachten solchen Viehes muß immer ein appro-
birter Thierarzt oder Fleischbeschauer gegenwärtig sein; der zu