Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Strafe verboten. Sind mehrere Stallungen eines Ortes von 
der Lungenseuche ergriffen, so ist ohne Weiteres die Stallsperre 
des ganzen Ortes, wenn derselbe nicht zu bedeutend ist, im letz- 
teren Falle nur bei großer Bösartigkeit der Seuche, zu verfügen. 
Alle gemeinschaftlichen Weiden wie alle Viehmärkte hören daselbst 
auf; der Handel mit Vieh oder das Schlachten desselben bedarf 
distriktspolizeilicher Erlaubniß und die benachbarten Behörden 
sind von der verfügten Ortssperre in Kenntniß zu setzen. Wird 
Vieh auf der Weide von der Lungenseuche befallen, so wird das 
Erkrankte sogleich von dem Uebrigen getrennt, die Herde selbst 
aber, wenn nicht ohnedieß das Ende der Weide bevorsteht und 
Stallfütterung beginnt, ebenfalls von den Weiden anderer Her- 
den streng abgesperrt. 
§. 18. Die erkrankten Stücke sind sogleich von den Ge- 
sunden ganz zu trennen und in einem eigenen Stalle oder Raume, 
der von den gesunden Thieren ganz abgesondert ist, von einem 
approbirten Thierarzte zu behandeln. Will der Vieheigenthümer 
keine Behandlung eintreten lassen oder gebricht es an dem nöthigen 
Raume zur AbsKonderung, so sind die kranken Stücke sofort zu 
schlachten. Gewinnt die Seuche an einem Orte an Ausdehnung 
und hat sie bereits mehrere Ställe ergriffen, so ist für die Er- 
richtung eines Contumazstalles zu sorgen, wozu ein solcher Stall 
am Geeignetsten ist, indem sich bereits mehrere kranke Stücke 
befinden. Behandlung durch Pfuscher d. h. nicht approbirte 
Thierärzte ist bei strenger Geld= und Arreststrafe nach den be- 
stehenden Gesetzen verboten. 
§. 19. Zur Abkürzung der Sperr-Maßregeln und zur Er- 
sparung der Kosten ist das sicherste Mittel das Schlachten der 
im ersten Zeitraume der Seuche erkrankten Thiere und so lange 
die Seuche sich noch auf einen oder wenige Ställe beschränkt, 
auch der übrigen gesunden Stücke der angesteckten Ställe und 
daher immer dringend zu empfehlen. In dieser Beziehung gel- 
ten folgende Regeln: 
a) das Schlachten kranken Viehes oder Viehes aus einem 
angesteckten Stalle kann im Hause oder im Schlachthause des 
Ortes stattfinden; in das Schlachthaus anderer Ortschaften darf 
solches Vieh nur unter polizeilicher Aufsicht und mit einem thier- 
ärztlichen Erlaubniß-Scheine versehen geführt werden; 
b) beim Schlachten solchen Viehes muß immer ein appro- 
birter Thierarzt oder Fleischbeschauer gegenwärtig sein; der zu
	        
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