Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Verlauf nimmt, so hat der Gerichtsarzt zur Nachsicht den Thier- 
arzt in gewöhnlichen Fällen alle acht Tage (in Fällen bösartiger 
Seuche auch öfter) schriftlich aufzufordern, Dieser aber stets so- 
gleich Selbe vorzunehmen und den Befund in tabellarischen 
Rapporten dem Gerichtsarzte einzuhändigen, welcher dieselben 
nebst den Bemerkungen über die nöthigen Maßregeln unter- 
zeichnet und der Distrikts-Polizeibehörde einsendet. Diese sorgt 
für den Vollzug der vorgeschlagenen Maßregeln und sendet hierauf 
die Rapporte in eigenen Berichten an die k. Regierung. 
§. 21. Bei jeder Nachsicht ist der Thierarzt vom Ge- 
meindevorsteher oder in dessen Verhinderung von einem Mit- 
gliede der Gemeindeverwaltung, wo die Seuche herrscht, zu be- 
gleiten und in den schriftlichen Aufforderungen zur Nachsicht ist 
der Vollzug derselben auch durch Namens-Unterschrift des Ge- 
meinde = Vorstandes stets zu bezeugen. Obwohl der Thierarzt 
nicht verpflichtet ist, hiebei auch die Cur der kranken Thiere, 
wenn es die Vieh-Eigenthümer nicht selbst verlangen, zu über- 
nehmen, so hat er doch die nöthigen Befehle in Bezug auf Füt- 
terung und Pflege der Thiere wie auf Reinigung und Lüftung 
der Ställe zu geben, den Vollzug der vorgeschriebenen Maß- 
regeln zu überwachen und Pfuschereien zu verhindern und an- 
zuzeigen. 
§. 22. Da die Entwickelung der Lungenseuche häufig mehrere 
Wochen lange dauert und oft unvermerkt stattfindet, so kann die 
Seuche in einem Stalle oder Orte oder auf einer Weide erst 
dann als erloschen erklärt und die Sperre aufgehoben werden, 
a) wenn vier Wochen (vorbehaltlich der Genehmigung der k. Re- 
gierung, welche bei bösartigen Seuchen diesen Termin auch ver- 
längern kann) seit der Genesung oder Entfernung des zuletzt 
erkrankten Stückes verflossen und die Ställe vorschriftsmäßig 
gereiniget sind, im Falle, daß noch Stücke vorhanden sind, welche 
mit den Erkrankten in Berührung kamen; b) wenn vierzehn Tage 
seit der gänzlichen Räumung des Stalles oder der Weiden von 
den kranken Stücken sowohl als den Uebrigen verflossen und die 
Ställe vorschriftsgemäß gereiniget sind. 
§. 23. Während dieses Zeitraumes sind die Thierärzte 
daher auch alle vierzehn Tage zur Nachsicht aufzufordern und 
haben am Schlusse desselben die Reinigung des Stalles nach 
folgender Vorschrift vorzunehmen: a) Mist, Streu und Jauche 
sollen gut ausgeräumt und wo möglich durch Pferde auf ein
	        
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